Auch OLG Düsseldorf wendet § 15a RVG auf Altfälle an
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
In einem PKH-Beschwerdeverfahren hatte das OLG Düsseldorf die Frage zu entscheiden, ob § 15a RVG auch auf einen „Altfall“ anzuwenden ist. Das OLG Düsseldorf stellte sich im Beschluss vom 01.07.2009 – 3 WF 144/06 – auf den Standpunkt, dass, nachdem in § 15a RVG keine Gesetzesänderung gesehen werden muss, sondern lediglich eine vom Gesetzgeber gewollte „Klarstellung“ für die Anrechnung von Gebühren, um die durch die BGH-Rechtsprechung entstandenen vielfältigen Probleme in Bezug auf die Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr zu beheben, es keinen Bedenken begegnet, die seit dem 05.08.2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 15a RVG auch auf noch nicht abschließend entschiedene „Altfälle“ anzuwenden.