Alles nur heiße Luft? Zum Umgang mit BVerfG zu Videomessungen
Gespeichert von Carsten Krumm am
Nun ist die Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 11.8.2009 - 2 BvR 941/08) zu den Videoabstandmessungen "einen Monat alt". Mit zunehmender Zeit scheint sie mir immer weniger das zu sein, als dass ich sie anfangs bezeichnet habe. Sie ist nämlich vielleicht doch keine Sensation. Die dem BVerfG in dem angefochtenen Urteil des AG und dem Beschluss des OLG fehlenden Ermächtigungsgrundlagen dürften nämlich - hierauf haben Blogleser hingewiesen -
- §
161163b Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG (die auf jeden Fall für Frontfotos ausreicht) - § 100h Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG (hier ist nach der Kommentierung in Meyer-Goßner neben Fotos gerade auch die Film- und Videoüberwachung gemeint)
sein. Beide Normen sind laut Seitz in Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009 im OWiR anwendbar. Wichtig ist es allerdings, dass die Ermächtigungsgrundlage sich im Urteil wiederfindet. Richtern ist also zu empfehlen, die entsprechenden Vorschriften ins Urteil ausdrücklich aufzunehmen.
War`s das also?
Natürlich ist immer noch nicht klar, warum das BVerfG diese Vorschriften nicht erwähnt. Vielleicht handelte es sich doch nur um eine Einzelfallentscheidung...