Das Ende einer Rechtsprechung mit katastrophalen Folgen: Klarheit in der Anrechnungsfrage - dank des II. Zivilsenats des BGH!
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Mit einem entschlossenen und unmissverständlichen Beschluss vom 02.09. 2009 - II ZB 35/07 - hat der II. Zivilsenat des BGH entschieden, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von § 15a Abs. 1 RVG die bereits um der Geltung des § 118 BRAGO und nachfolgend unter Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG bestehende Gesetzeslage lediglich klargestellt hat.Bemerkenswert ist insbesondere auch die Diktion, mit der die Rechtsauffasung des VIII.Zivilsenats in der Entscheidung abgehandelt wird. So vermochte der II. Zivilsenat, ohne die gegen die Lösung des Anrechnungsproblems durch den VIII.Zivilsenat anzuführenden systematischen, teleologischen und sprachliche Argumente im einzelnen darzustellen, dieser Auffassung "nicht zuletzt im Hinblick auf die teilweise zu Recht als katastrophal bezeichneten Folgen", aber auch, weil er sie aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht abzuleiten vermochte, nicht folgen. Der II. Zivilsenat wendet der § 15 RVG ab Inkrafttreten dieser Vorschrift an; statt im Hinblick auf seine abweichende Meinung den Großen Senat für Zivilsachen anzurufen, hat der II. Zivilsenat - wie in der Entscheidung ausgeführt wird - die Bearbeitung des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens zurückgestellt, nachdem der Gesetzgeber die vom VIII. Zivilsenat begründete Rechtsprechung zum Anlass für eine klarstellende Änderung des RVG genommen hatte.