"Unzulässiges Parken" in der Umweltzone - keine Halterhaftung nach § 25a StVG
Gespeichert von Carsten Krumm am
Ein durchaus kurioser Fall der eigentlich juristisch ausgestandenen "Halterhaftung" nach § 25a StVG findet sich in der letzten NStZ-RR. Zur Erinnerung kurz und pauschal: Der Fahrzeughalter erhält nach § 25a StVG regelmäßig einen Kostenbescheid, wenn der Fahrer eines falsch parkenden Fahrzeugs nicht ermittelt werden kann. Die Stadt Frankfurt hatte dies auch mit einem Fahrzeughalter eines Fahrzeugs versucht, welches in einer Umweltzone abgeparkt war und irgendwie unzulässigerweise hingefahren sein muss. Das AG Frankfurt NStZ-RR 2009, 353 hierzu:
"...Die Vorschrift des Verkehrszeichen 270.1 gem. § 41 II Nr. 6 StVO bedarf einer restriktiven Auslegung und betrifft nicht (auch) den ruhenden, sondern ausschließlich den fließenden Verkehr (Sandherr, DAR 2008, 409f.). Durch Nr. 153 BKat ist das Führen eines Fahrzeugs ohne Plakette bußgeldbewehrt, mithin nicht das Halten oder Parken. Das Verkehrsverbot in Umweltzonen (Z. 270.1) ist daher nicht dem ruhenden Verkehr zuzuordnen (Hentschel, StraßenverkehrsR, § 25a StVG, Rn. 5; Sandherr, DAR 2008, 409f.).
Die Voraussetzungen der Kostentragungspflicht des Halters gem. § 25a I StVG sind nicht gegeben. § 25a I StVG betrifft nur die Fälle von Ermittlungsverfahren, die wegen eines Halt- oder Parkverstoßes geführt werden. Die für die Ermittlung des Fahrers erhobene Kostentragungspflicht war unbegründet...."
...anders hatte aber das AG Berlin-Tiergarten DAR 2008, 409 entschieden!