Bundesjustizministerium plant zügige Reform der nachträglichen Sicherungsverwahrung
Gespeichert von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg am
Ministeriumssprecher Staudigl betonte, dass die Reform der Sicherungsverwahrung zügig auf den Weg gebracht werden solle, zugleich sei dies aber ein sehr komplexes Thema. Zum einen gelte es, die Bevölkerung vor gefährlichen Straftätern zu schützen, zugleich müsse die Sicherungsverwahrung eine absolute Ausnahme bleiben. Der Bundesgerichtshof hatte wiederholt die Verhängung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung an strenge Voraussetzungen geknüpft. So müssen während der Haftzeit gravierende neue Umstände aufgetreten sein, die auf ein Rückfallrisiko schließen lassen. Das bloße Versäumnis, bereits mit dem Urteil eine Sicherungsverwahrung anzuordnen, kann laut BGH nicht über deren nachträgliche Verhängung korrigiert werden.
Am 13.01.2010 hatte der BGH geurteilt, dass ein Sexualtäter, der seit seiner Haftentlassung im nordrhein-westfälischen Heinsberg lebt, auf freiem Fuß bleiben darf. Das Landgericht München II hatte im Februar 2009 eine nachträgliche Sicherungsverwahrung abgelehnt, obwohl Gutachter den verurteilten Sexualverbrecher für gefährlich halten. Der BGH verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft.
Unabhängig von der nun geplanten Reform plant Deutschland, das kürzlich vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gefällte Urteil zur Sicherheitsverwahrung in Deutschland anzufechten. Die Kleine Kammer des EGMR hatte am 17.12.2009 geurteilt, dass Deutschland mit der rückwirkenden Sicherungsverwahrung eines Gewaltverbrechers gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt.