Verteidigung durch Einholung von Privatgutachten: Hilfreich, aber oft teuer!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Gerade in OWi-Verfahren mit ihrer eingeschränkten Amtsermittlungspflicht (§ 77 OWiG) werden gerne private Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, um überhaupt Fehler im Rahmen von Messungen feststellen zu können. Das LG Dresden hat sich nun mit der Frage der Erstattungsfähigkeit der hierbei entstandenen Kosten als zu ersetzende notwendige Auslagen befasst (LG Dresden, NStZ-RR 2010, 61). Es ging um Kosten von 320,11 Euro. Das LG hat die Erstattungsfähigkeit abgelehnt. Die Entscheidung sollte einmal im Volltext gelesen werden, da sie für eine kostenrechtliche Beschwerdeentscheidung in OWi-Sachen unheimlich ausführlich geworden ist. Hier wird nur der Leitsatz aus der NStZ-RR wiedergegeben (die Entscheidung ist leider nicht von meinem Beck-Online-Zugang umfasst, so dass ein weiteres Herauskopieren nicht möglich ist):
Die Kosten privater Ermittlungen, insbesondere die Einholung eines Privatgutachtens, sind im Straf- wie im Bußgeldverfahren (nur) dann erstattungsfähig, wenn sie ex ante notwendig waren oder sich ex post entscheidungserheblich zu Gunsten des Angeklagten/Betroffenen ausgewirkt haben.