OLG Düsseldorf: Doch kein Problem mit ViBrAM
Gespeichert von Carsten Krumm am
Irgendwie ist die Verwertbarkeit der Messvideos noch immer ein Dauerbrenner. Während vor kurzem noch ein Senat des OLG Düsseldorf ein Verwertungsverbot für eine Videobrückenabstandsmessung mit der Anlage ViBrAM angenommen hat, heißt es nun schon wieder: Kommando zurück! OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.03.2010 - IV-1 RBs 23/10 - zu finden hier auf der Seite der Justiz-NRW hat nämlich entschieden:
- § 100h StPO iVm § 46 OWiG ist richtige Ermächtigungsgrundlage für die Identifizierungskameraaufnahmen
- Die Übersichtsaufnahmen haben keine Eingriffsqualität.
Kurzer Auszug aus der Entscheidung:
"....Für die Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch den Einsatz der "Identitätskamera" ist in der – über § 46 Abs. 1 und 2 OWiG sinngemäß anwendbaren – Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO eine gesetzliche Grundlage vorhanden, die den verfassungsrechtlichen Geboten der Normenklarheit und Verhältnismäßigkeit (BVerfG NJW 2009, 3293, 3294 m.w.N.) entspricht und deren Voraussetzungen mit der hier festgestellten Anwendung des ViBrAM-Messsystems eingehalten wurden (ebenso OLG Bamberg NJW 2010, 100, 101 betr. Brückenabstandsmessverfahren VAMA; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Januar 2010 [4 Ss 1525/09] betr. Brückenabstandsmessverfahren ViBrAM-BAMAS; OLG Jena, Beschluss vom 6. Januar 2010 [1 Ss 291/09] betr. Bildaufnahme nach maschineller Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Januar 2010 [14 L 2/10] betr. Videomessverfahren JVC/Piller; Krumm NZV 2009, 620, 621; aA 3. Strafsenat des OLG Düsseldorf, Einzelrichterbeschluss vom 9. Februar 2010 [IV-3 RBs 8/10] betr. ViBrAM; Grunert DAR 2010, 28, 29)....
...Die hierbei erfolgte Videoaufzeichnung des laufenden Verkehrs mittels der "Übersichtskamera" stellt keinen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der aufgenommenen Verkehrsteilnehmer dar (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Januar 2010 [4 Ss 1525/09]; AG Saarbrücken, Urteil vom 11. November 2009 [22 OWi 901/09]; aA 3. Strafsenat des OLG Düsseldorf, Einzelrichterbeschluss vom 9. Februar 2010 [IV-3 RBs 8/10]; Niehaus DAR 2009, 632, 633).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Grundrechtsrelevanz von Geschwindigkeitsmessungen durch Videoaufzeichnung (NJW 2009, 3293, 3294) ausdrücklich offen gelassen, ob bloße Übersichtsaufnahmen des auflaufenden Verkehrs den Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts tangieren. Für die hier zur Rede stehende Verwendungsart ist diese Frage zu verneinen...."
Ach so: Für die Entscheidung des OLG Düsseldorf v.9.2.2010 gibt`s demnächst eine Anmerkung von mir im DAR (wohl Ausgabe 4).