Mama kann nicht beigeordnet werden
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Über eine nicht ganz alltägliche Fallgestaltung hatte das OVG Saarlouis im Beschluss vom 20.12.2010 – 2 D 333/10 - im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu entscheiden; der Antragsteller erstrebte Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Anordnungsverfahren mit der Ziel der vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin. Die wirtschaftliche Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllte er, er erstrebte aber die Beiordnung seiner Mutter, die Rechtsanwältin war, als Prozessbevollmächtigte für das erstinstanzliche Verfahren. Das OVG Saarlouis bewilligte dem Antragsteller zwar Prozesskostenhilfe, lehnte aber die Beiordnung seiner Mutter ab. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass er nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfüge, um den Kapazitätsprozess sachgerecht zu führen, so könne er hierzu auf die Hilfe seiner Mutter zurückgreifen, die Rechtsanwältin sei und die sich für ihn im erstinstanzlichen Verfahren, in dem im Übrigen kein Anwaltszwang bestehe, auch bestellt habe und ihm gegenüber auf der Grundlage von § 1618 a BGB zum Beistand verpflichtet sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Mutter des Antragstellers diesem für ihre Unterstützung in dem eingeleiteten Eilrechtsschutzverfahren ein Honorar in Rechnung stellen würde.