Keine Briefmarke und kein Fax in der JVA - Revisionseinlegung klappte nicht
Gespeichert von Carsten Krumm am
Die eingelegte Revision war verspätet - Wiedereinsetzung gab es auch keine, BGH Beschluss vom 9.12.2010 - 4 StR 574/10 -:
"...Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.
Nach § 45 Abs. 2 StPO bedarf es der Darlegung und Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Begründung des Antrages. Es fehlt an einem ausreichenden Vortrag der Tatsachen, die ein Verschulden des Angeklagten an der Versäumung der Frist des § 341 Abs. 1 StPO ausschließen könnten. Mögen zwar dem Angeklagten, der noch am Tag der Urteilsverkündung in die JVA Bützow zurückverlegt wurde, keine Postwertzeichen und kein Telefax zur Einlegung der Revision zur Verfügung gestanden haben, so ist dem Vorbringen jedoch nicht zu entnehmen, weshalb er nicht über seinen Verteidiger Revision einlegen konnte oder die Vorführung zum Amtsgericht des Verwahrungsortes (§ 299 StPO) beantragt hat...."