Voll(st)harmonisierung - das ASNEF/FECEMD-Urteil des EuGH und die Folgen
Gespeichert von Dr. Stefan Hanloser am
„(…) Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 [verbietet], dass ein Mitgliedstaat kategorisch und verallgemeinernd die Verarbeitung bestimmter Kategorien personenbezogener Daten ausschließt, ohne Raum für eine Abwägung der im konkreten Einzelfall einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen zu lassen“, so der EuGH im aktuellen Urteil vom 24.11.2011 – C-468/10 (ASNEF/FECEMD). Den Begriff „Kategorien personenbezogener Daten“ versteht der EuGH nicht nur thematisch-inhaltlich (z.B. Datenkategorie „Gesundheitsdaten“); den Mitgliedstaaten verbietet der EuGH auch, eine bestimmte Datenherkunft kategorisch auszuschließen (hier die Datenkategorie „Daten aus nicht öffentlich zugänglichen Quellen“).
Aus deutscher Sicht wird man am ASNEF/FECEMD-Urteil bspw. den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes (BT-Drs. 17/4230 vom 15.12.2010) mit seinen verschiedenen kategorischen Ergebungsverboten überprüfen müssen.
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