Voll(st)harmonisierung - das ASNEF/FECEMD-Urteil des EuGH und die Folgen
von , veröffentlicht am 26.11.2011„(…) Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 [verbietet], dass ein Mitgliedstaat kategorisch und verallgemeinernd die Verarbeitung bestimmter Kategorien personenbezogener Daten ausschließt, ohne Raum für eine Abwägung der im konkreten Einzelfall einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen zu lassen“, so der EuGH im aktuellen Urteil vom 24.11.2011 – C-468/10 (ASNEF/FECEMD). Den Begriff „Kategorien personenbezogener Daten“ versteht der EuGH nicht nur thematisch-inhaltlich (z.B. Datenkategorie „Gesundheitsdaten“); den Mitgliedstaaten verbietet der EuGH auch, eine bestimmte Datenherkunft kategorisch auszuschließen (hier die Datenkategorie „Daten aus nicht öffentlich zugänglichen Quellen“).
Aus deutscher Sicht wird man am ASNEF/FECEMD-Urteil bspw. den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes (BT-Drs. 17/4230 vom 15.12.2010) mit seinen verschiedenen kategorischen Ergebungsverboten überprüfen müssen.
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5 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenDatenschutz-Freund kommentiert am Permanenter Link
Verstößt damit das geplante deutsche Totalverbot der geheimen Videoüberwachung am Arbeitsplatz gegen EUroparecht?
Nay kommentiert am Permanenter Link
Woher nehmen Sie denn dieses ominöse Totalverbot, von dem Sie schreiben?
Nay kommentiert am Permanenter Link
"[O]hne Raum für eine Abwägung der im konkreten Einzelfall einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen zu lassen“ - genau das ist im BDSG-Entwurf der Fall, also alles kein Problem.
Gast kommentiert am Permanenter Link
§ 32e Abs. 4 Satz 1 BDSG-E
- § 32 Abs. 6 Satz 4 BDSG-E ("Facebook") - tot
- § 32e BDSG-E (verdeckte Erhebung) - tot
- § 32f BDSG-E (Videoüberwachung) - tot
- § 32l Abs. 1 BDSG-E (Einwilligung) - tot, auch in der eingeschränkten Fassung des "Formulierungsvorschlags" des BMI aus dem September
Alle genannten Vorschriften (und wahrscheinlich noch mehr) geben für eine "Datenkategorie" das Ergebnis der Prüfung für mindestens einen der Rechtfertigungsgründe aus Art. 7 RL mehr oder weniger pauschal vor und sind damit unwirksam.
Je nach dem, ob die Ausführungen des EuGH auch für sensible Daten gelten sollen (ausdrücklich offen gelassen, die Urteilsgründe treffen aber genauso zu) wäre noch viel mehr unwirksam (auch aus dem bestehenden Recht).
Gast100 kommentiert am Permanenter Link
Das Urteil scheint mir tatsächlich ziemlich spannend für Deutschland zu sein. Siehe auch: www.globalprivacyblog.com