BAG zum Anspruch auf Weihnachtsgratifikation bei gekündigtem Arbeitsverhältnis
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Zu den noch offenen Fragen nach der Erstreckung des AGB-Rechts auf vorformulierte Arbeitsverträge im Rahmen der Schuldrechtsreform gehörte bislang, ob sog. Stichtagsklauseln in Bezug auf Sonderzuwendungen der Inhaltskontrolle standhalten. Im Hinblick auf Weihnachtsgratifikationen hat das BAG (Urteil vom 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10 -) jetzt eine wichtige Entscheidung getroffen. Zu beurteilen war eine Klausel in einem Arbeitsvertrag, derzufolge der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation zustand. Die Weihnachtsgratifikation sollte mit der Vergütung für den Monat November zur Auszahlung kommen (Wobei wohl davon ausgegangen werden kann, dass der Auszahlungszeitpunkt für die monatliche Vergütung das Monatsende war.) Der Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation sollte allerdings ausgeschlossen sein, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet. Der beklagte Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. November 2009 zum 31. Dezember 2009 gekündigt. Die klagende Arbeitnehmerin beanspruchte gleichwohl die Weihnachtsgratifikation. Das BAG hält hingegen die Ausschlussklausel für wirksam. Der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation könne vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden. Es komme auch nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Eine entsprechende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Voraussetzung sei, dass nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt ist, wovon offenbar dann ausgegangen werden kann, wenn die Zahlung - wie vorliegend - nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpft. Dass der oftmals fragliche Zweck einer Sonderzuwendung damit entscheidungsrelevant ist, dürfte die Praxis mit einem nicht unerheblichen Unsicherheitsmoment belasten. Dem LAG, an das die Sache zurückverwiesen wurde, gab das BAG schließlich noch auf herauszufinden, ob der Eintritt der Bedingung treuwidrig herbeigeführt wurde und deshalb nach § 162 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt gilt. Die Klägerin hatte immerhin behauptet, ihr sei gekündigt worden, weil sie nicht freiwillig auf die Zahlung der Weihnachtsgratifikation verzichtet habe.