Rheinland-Pfalz setzt Eigenverbrauchsgrenze von Cannabis von 6 Gramm auf 10 Gramm herauf
Gespeichert von Prof. Dr. Jörn Patzak am
Mit Wirkung vom 15.02.2012 hat Rheinland-Pfalz die Eigenverbrauchsgrenze von Cannabis i.S.d. § 31a BtMG von 6 Gramm auf 10 Gramm heraufgesetzt. Wie nicht anders zu erwarten war, wurde dies in den Medien zum Teil fälschlicherweise als Legalisierung von bis zu 10 Gramm Cannabis angepriesen. So titelten z.B. die Rhein-Zeitungund der Trierische Volksfreund, das Land erlaube 10 Gramm Cannabis. Dem ist natürlich nicht so. Auch kleine Mengen Cannabis unterliegen dem BtMG, so dass der Umgang hiermit in der Regel strafbar ist. Nach § 31a Abs. 1 BtMG kann aber die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn es um den Besitz von Cannabis in geringer Menge zum Eigenverbrauch geht.
Neben der Heraufsetzung der Grenze für die geringe Menge stellte Rheinland-Pfalz in der neuen Regelung auch klar, dass die §§ 45, 47 JGG dem § 31a BtMG vorgehen. Somit findet § 31a BtMG bei Jugendlichen und nach dem Jugendstrafrecht zu behandelnden Heranwachsenden keine Anwendung, vielmehr erfolgt im Strafverfahren eine erzieherische Intervention, z.B. durch Auferlegung einer Teilnahme an einem Drogenpräventionsprojekt wie etwa dem von mir in einem früheren Blogbeitrag bereits erwähnten FreD(Frühintervention bei erstauffälligen Drogenkonsumenten). Damit hat Rheinland-Pfalz mit den meisten Bundesländern gleichgezogen. Nur in Schleswig-Holstein geht § 31a BtMG den §§ 45, 47 JGG vor (zu den Regelung in den einzelnen Bundesländern s. Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Auflage, 2012, § 31a Rn. 42 ff.).