Nur 0,5 Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren vor dem OVG gegen eine einstweilige Anordnung
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das OVG Magdeburg hat im Beschluss vom 8.3.2012 - 4 O 66/12 - einem für das Beschwerdeverfahren vor dem OVG gegen eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO beauftragten Rechtsanwalt nur eine Verfahrensgebühr nach Nummer 3500 VV RVG, nicht aber eine Verfahrensgebühr nach Nimmer 3200 VV RVG zugebilligt. de lege lata dürfte gegen diese Entscheidung nichts einzuwenden sein, wenngleich eine Vergütung mit 0,5 für ein Beschwerdeverfahren vor dem OVG Aufwand und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nicht gerecht werden dürfte.