Basiswissen StPO: BGH findet das Einrücken des BZR-Auszugs nicht so toll
Gespeichert von Carsten Krumm am
Praktisch ist die moderne Technik ja schon: "Datei auf - kopieren - zweite Datei auf - einfügen - fertig sind die Vorstrafen." Der BGH findet das nicht so toll:
c) Die detailgetreue Wiedergabe des BZR-Auszugs in den Urteilsgründen ist untunlich (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2013 - 4 StR 70/13, NStZ-RR 2013, 287). Sie liefert eine unübersichtliche Ansammlung von überwiegend nutzlosen Daten. Auf die Zeitpunkte der jeweils letzten Tat, des Urteils und der Rechtskraft kommt es nur an, wenn die formellen Voraussetzungen von Gesamtstrafenbildung, Anordnung der Sicherungsverwahrung, Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe o.ä. zu belegen sind. Die notwendige Darlegung dessen, was einzelne Verurteilungen über die Lebensentwicklung des Täters aus-sagen, kann dadurch ohnehin - wie vorliegend ersichtlich - nicht ersetzt werden.
BGH, Beschluss vom 29.4.2014 - 3 StR 171/14