OVG Münster: Polizei darf Bewerber mit großflächigen Unterarmtätowierungen ablehnen
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Zur Frage, ob die Ablehnung tätowierter Polizeibewerber rechtens ist (hierzu zuletzt VG Aachen Beck-vom 29.11.2012 - 1 K 1518/12, Blog-Beitrag vom 30.11.2012), liegt nunmehr ein – allerdings im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene - Entscheidung des OVG Münster (Beschluss vom 26.9.2014, 6 B 1064/14) vor. Im Streitfall begehrte ein Bewerber im Wege einer einstweiligen Anordnung seine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes-Nordrhein-Westfalen. Der Bewerber hat an den Unterarmen tätowierte Schriftzüge (jeweils ungefähr 15 cm breit und 2,5 cm hoch), bei denen es sich um die Vornamen seiner beiden Töchter handelt. Das Land NRW hatte die Einstellung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass in der Dienstausübung jede Individualität hinter die neutrale Erfüllung des dienstlichen Auftrages zurückzutreten habe. Die sich insbesondere aus der Uniform ergebende Legitimation und Autorität eines Polizeivollzugsbeamten dürfe durch Tätowierungen nicht beeinträchtigt werden. Großflächige, nicht von der Sommeruniform verdeckte Tätowierungen stellten daher ein Einstellungshindernis dar. Der Bewerber hatte geltend gemacht, er könne auch im Sommer langärmelige Uniformhemden tragen, die seine Tätowierungen verdeckten. Dieser Argumentation ist das OVG Münster nicht gefolgt: Der Dienstherr sei berechtigt, Polizeivollzugsbeamten Vorgaben für die äußere Erscheinung im Dienst, etwa für Tätowierungen, zu machen. Dies sei hier durch Verwaltungsvorschriften geschehen. Danach sei der Dienstherr berechtigt, die Einstellung eines im sichtbaren Bereich großflächig tätowierten Bewerbers abzulehnen. Diese Bestimmungen seien nicht unverhältnismäßig, weil der Dienstherr Tätowierungen nicht ausnahmslos verbiete. Denn grundsätzlich seien großflächige Tätowierungen im von der Sommeruniform verdeckten Bereich sowie Tätowierungen minderer Größe im sichtbaren Bereich weiterhin zulässig. Vergleichbare Rechtsprechung der Arbeitsgerichte für den Bereich der Privatwirtschaft liegen derzeit – soweit ersichtlich – nicht vor. Hier dürften andere Regeln gelten. Einem privaten Arbeitgeber steht es frei, einen Bewerber unter Hinweis auf sichtbare Tätowierungen oder Piercings abzulehnen, etwa weil er Bedenken hat, wie seine Kunden darauf reagieren würden. Diskriminierungsschutz nach dem AGG könnte der abgelehnte Bewerber in einem solchen Fall nicht beanspruchen.