Vorsatz bei Geschwindigkeitsverstößen: Bei gefahrenen 76 km/h innerorts voll ok!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Der Vorsatz bei Geschwindigkeitsverstößen ist ein verkehrsrechtlicher Klassiker. Das OLG Stuttgart ist da wohl recht entspannt, wenn der Tatrichter Vorsatz bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen bejaht:
Auch die Urteilsfeststellungen zu einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall hat der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h überschritten. Angaben zur Sache wurden von ihm nicht gemacht. Angesichts der um mehr als 50 Prozent überhöhten Geschwindigkeit ist in der Regel von einer vorsätzlichen Begehungsweise auszugehen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. Juli 2012 - 4a Ss 380/12; KG Berlin VRS 107, 213). Anhaltspunkte, dass ausnahmsweise dennoch ein fahrlässiges Handeln vorlag, waren vorliegend nicht gegeben, zumal die Messstelle innerhalb einer zusammenhängenden Bebauung lag. Das Vorbringen in der Rechtsbeschwerdebegründung hierzu erschöpft sich überwiegend in urteilsfremden Erwägungen.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.08.2014 - 4 Ss 225/14 Mehr zum Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen: Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2014, § 5 Rn. 16 ff.