Anwaltswechsel im Abänderungsverfahren unschädlich
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Die Regelung des § 16 Nr. 5 RVG, wonach das Verfahren über die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Änderung dieselbe Angelegenheit sind, beschäftigt die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung immer wieder. Eine Facette hat das OVG Münster im Beschluss vom 16.10.2010 – 11 B 789/14.A - behandelt. Denn das OVG Münster hat in der vorgenannten Entscheidung sich zutreffend auf den Standpunkt gestellt, dass, wenn im Abänderungsverfahren nach § 80 VII VwGO ein anderer Rechtsanwalt tätig wird als im Ausgangsverfahren nach § 80 V VwGO, dessen Gebührenanspruch die §§ 15 II, 16 Nr. 5 RVG nicht entgegenstehen. § 91 II 2 ZPO stelle lediglich die Erstattungsfähigkeit von Kosten mehrerer Anwälte nur bei einem innerprozessualen Anwaltswechsel in Frage.