Keine Waffengleichheit bei den Gebühren
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das Prinzip der „Waffengleichheit“ besagt nicht, dass es dem Rechtsmittelgegner stets möglich sein muss, Anwaltskosten in gleicher Höhe erstattet zu verlangen, wie sie dem Rechtsmittelführer entstanden sind. Dies hat das OLG Celle im Beschluss vom 15.04.2015 – 2 W 91/14 -betont. Dem obsiegenden Berufungsbeklagten, der die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt hat, steht kein Anspruch auf Erstattung der vollen 1,6 Verfahrensgebühr gemäß VV 3200 RVG zu, wenn ihm die Berufungsbegründung nicht vor, sondern erst zusammen mit der abschließenden Entscheidung des Berufungsgerichts über das Rechtsmittel zugegangen ist.