Diskriminierung I: Deutschland soll Veto gegen Überarbeitung von Richtlinien aufgeben
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Anders als im Arbeitsrecht, wo Benachteiligungen wegen der Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität unionsrechtlich gefordert sind, ist der Diskriminierungsschutz im Zivilrechtsverkehr auf EU-Ebene bislang weniger stark ausgeprägt. Die Richtlinien 2000/43/EG und 2006/54/EG untersagen Benachteiligungen bislang nur wegen des Geschlechts, der Rasse und der ethnischen Herkunft. Deutschland ist darüber bei der Umsetzung der genannten Richtlinien im AGG weit hinausgegangen und hat mit Ausnahme des Merkmales „Weltanschauung“ Benachteiligungen aus den eingangs genannten Gründen auch im Zivilrechtsverkehr untersagt (§ 19 AGG).
Gegen Pläne der europäischen Kommission, die EU-Richtlinien zu aktualisieren und den Benachteiligungsschutz im allgemeinen Zivilrecht demjenigen im Arbeitsrecht anzugleichen, hat sich Deutschland bislang gesperrt. Da der AEUV insoweit Einstimmigkeit der Mitgliedstaaten verlangt, liegen die Pläne in Brüssel auf Eis. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) unterstützt nun einen Appell von mehr als 40 Verbänden und Nichtregierungsorganisationen an die Bundesregierung, ihre Blockadehaltung aufzugeben. Christine Lüders, Leiterin der ADS, sagte vergangene Woche in Berlin: „Es ist völlig unverständlich, dass Deutschland als einziges Land einen besseren Schutz vor Diskriminierungen für ganz Europa blockiert“.