Sehr gut: Strafbarkeit bei unzulässiger OWi-Verteidigung - nicht falschen Fahrer benennen und nicht mit diesem zusammenwirken!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Sicher wird`s im Blog allein schon aufgrund der Überschrift Protest geben. Zumal das, was nunmehr als strafbar erklärt wurde immer wieder vorkommt und oft als rechtens angesehen wird. Es geht um die Abrede eines unrichtigen Tätergeständnisses durch einen unschuldigen Dritten:
Führen der Täter einer Ordnungswidrigkeit und eine mit ihm zusammenwirkende, an der Tat unbeteiligte Person die Bußgeldbehörde bewusst in die Irre, indem sich die weitere Person selbst zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt, kann dies für den Täter zu einer Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft und für die weitere Person wegen Beihilfe hierzu führen.
OLG Stuttgart, Urteil vom 23.07.2015 - 2 Ss 94/15
Klare Ansage!