Sachrüge im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG: Überprüfung durch das OLG anhand des gesamten Akteninhaltes!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Die Sachrüge nach einem Urteil führt zur Überprüfung des Urteils auf Verletzungen materiellen Rechts. Zwar lesen die OLGe dann auch die gesamte Akte - die Überprüfung auf Rechtsfehler wird allerdeings nur anhand des Urteilstextes vorgenommen. Auch wenn der Beschluss nach § 72 OWiG einem Urteil in seinen Wirkungen gleichsteht, geht die Überprüfung im Rahmen der Rechtsbeschwerde weiter:
Bei der Überprüfung auf die Sachrüge hin steht dem Senat, wenn das Amtsgericht im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG entschieden hat, der gesamte Akteninhalt offen. Die Regel, dass das Rechtsbeschwerdegericht an die im Urteil getroffenen Feststellungen zur Rechtsfolgenfrage (bereits der Einspruch war auf die Bußgeldbemessung beschränkt worden) gebunden ist, gilt hier nicht (OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 219; Senge in: KK-OWiG, 4. Aufl., § 72 Rdn. 58).
Oberlandesgericht Hamm, Beschl. v. 5.1.2016 - 4 RBs 320/15