Ferrari mit 200 km/h auf der BAB...und dann kam die 18-cm-Bodenwelle: 50/50-Quote!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Mal wieder eine zivilrechtliche Entscheidung. Einerseits ging es dabei um die Verkehrssicherungspflicht des Landes bei Bodenwellen auf Autobahnen. Andererseits um die Quote, wenn der Fahrer eines beschädigten Fahrzeugs mit 200 km/h über die Welle rast. Hier die Leitsätze der Beck-Redaktion:
1. Eine auf der Autobahn vorhandene, stark ausgeprägte Bodenwelle mit einer Höhe von bis zu 18 cm begründet für das zuständige Land die Verpflichtung, Abhilfe zu schaffen oder entsprechende Warnhinweise aufzustellen.
2. Überschreitet der auf Grund der Bodenwelle verunfallte Fahrer eines Pkw Ferrari Modena Spider die Autobahnrichtgeschwindigkeit mit einem gefahrenen Tempo von 200 km/h erheblich und weist das Fahrzeug eine spezifische, geringe Bodenfreiheit auf, kann eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein.
LG Aachen, Urteil vom 01.10.2015 - 12 O 87/15