Steuerberater: Hinweis auf Vergütungsvereinbarung
Gespeichert von Prof. Dr. Claus Koss am
Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, aber auch Architekten und Ärzte haben eines gemeinsam: die Qualität ihrer Leistungen merkt der Betroffene immer erst hinterher. Im Fall der Steuerberater zeigt sich zuweilen erst nach Jahren, ob die Gestaltungsempfehlung im Zweifel auch vor der höchstrichterlichen Rechtsprechung Gnade findet. Das bedeutet: bei der Vertragsschluss kann der Mandant den Wert der 'eingekauften' Leistung nur sehr schwer einschätzen. Daher sind Gebührenordnungen eine Maßnahme des Verbraucherschutzes, da die Diskussion um die Angemessenheit der Vergütung so zumindest eine Ausgangsbasis hat.
Doch die Europäische Kommission sah das für die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV a.F.) anders. Sie leitete wegen vermeintlicher verbindlicher Mindestpreisregelungen gegen Deutschland ein. Der deutsche Gesetzgeber änderte daraufhin die StBVV:
- Der Steuerberater muss in Schriftform auf die Möglichkeit hinweisen, dass in außergerichtlichen Angelegenheiten eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann (§ 4 Abs. 4 StBVV n.F.).
- Diese niedrigere Vergütung muss allerdings in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, zur Verantwortung und zum Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen (vgl. § 4 Abs. 3 StBVV n.F.).
Dieser Hinweis kann alternativ erfolgen
- im schriftlichen Steuerberatungsvertrag. Dies ist regelmäßig die beste aller möglichen Alternativen. Denn durch die Unterschrift der beiden Vertragsparteien ist der Nachweis der Vereinbarung auch dieser Regelung erbracht.
- in den Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB). Hiervon ist jedoch wegen der möglichen Inhaltskontrolle der AAB abzuraten.
- im Rahmen eines Auftragsbestätigungsschreibens, ein gesondertes Informationschreiben und/oder per E-mail. Diese Methode bietet sich insbesondere bei bereits bestehenden Mandatsverhältnissen an. Denn die Gesetzsänderung unterscheidet nicht, ob es sich um Neumandate oder bereits bestehende Mandate handelt. Hier tritt jedoch das Nachweisproblem bei der Kenntnisnahme bzw. der Akzeptanz der Vereinbarung einer gleichen oder höheren Vergütung auf. Es ist daher eine Einverständniserklärung zu empfehlen.
Nicht ausreichend ist nach hier vertretener Auffassung eine Erwähnung im Mandantenrundschreiben oder ein Aushang in der Kanzlei. Nicht durch den Gesetzeswortlaut gedeckt ist jedoch - wie teilweise in der Literatur vertreten - die Aufnahme in eine eigene Vergütungsvereinbarung.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. schlägt folgende Formulierung vor:
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass eine höhere oder niedrigere Vergütung in Textform vereinbart werden kann (§ 4 Abs. 4 StBVV).
Fraglich sind die Folgen eines fehlenden oder fehlerhaften Hinweises. In Betracht kommt beispielsweise, dass der (enttäuschte) Mandant im Nachhinein geltend machen kann, dass er diesen Steuerberatervertrag nicht zu den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen, wenn er gewusst hätte, dass eine geringere Vergütung möglich gewesen wäre. Er könnte vortragen, dass er in diesem Fall ggf. eine andere Kanzlei zu günstigeren Konditionen beauftragt hätte. Vor diesem Hintergrund könnte, so befürchtet der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV), der Mandant möglicherweise versuchen, einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen und zu verlangen, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm durch das Unterlassen des Hinweises kausal entstanden ist. Dies erscheint nach hier vertretener Auffassung jedoch zu weit gegriffen. Ggf., so der DStV, könnte bei Vorliegen weiterer Umstände auch eine Ahndung durch die zuständige Steuerberaterkammer in Betracht kommen oder eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Mitbewerber des Steuerberaters erfolgen. Hier stellt sich jedoch die Frage, ob dies mit dem Kollegialitätsprinzip freier Berufe vereinbar ist.