OLG Düsseldorf: Keine Haftung von Ratingagenturen gegenüber Anlegern für Unternehmensratings
Gespeichert von Ulrike Wollenweber am
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 8. Februar 2018 (I-6 U 50/17) entschieden, dass Ratingagenturen gegenüber Anlegern nicht haften, wenn sie nicht die erworbene Anleihe, sondern das emittierende Unternehmen bewertet haben. Damit bestätigt der Senat das Urteil der Vorinstanz (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2017, Az. 10 O 181/15 (BeckRS 2017, 104798).
In dem entschiedenen Fall hatte ein Anleihegläubiger eine Ratingagentur wegen eines angeblich fehlerhaften Ratings auf Schadensersatz verklagt. Die beklagte Ratingagentur hatte den Anleiheemittenten mit der Note „BBB“ bewertet. Aufgrund dieses Unternehmensratings entschied sich der Kläger zum Kauf von Anleihen. Etwa ein Jahr nach dem Erwerb wurde über das Vermögen des Emittenten das Insolvenzverfahren eröffnet, woraufhin die Anleihen einen Großteil ihres Werts verloren.
Das OLG Düsseldorf stellt zunächst fest, dass ein Schadensersatzanspruch aus Art. 35a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (Rating-VO) vorliegend nicht bestand. Denn ein Anspruch aus Art. 35a Abs. 1 Satz 2 Rating-VO setze voraus, dass ein Anleger sich bei seiner Investitionsentscheidung auf ein Rating eines Finanzinstruments verlassen habe. Vorliegend hatte jedoch kein Rating des Finanzinstruments, sondern nur ein Unternehmensrating vorgelegen. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift lehnte der Senat aufgrund des klaren Wortlauts ab.
Weiterhin verneint der Senat einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter, da der zwischen dem Emittenten und der Ratingagentur geschlossene Ratingvertrag keine Schutzpflicht zugunsten der Anleger begründen sollte. Für eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB sieht der Senat ebenfalls keine Anhaltspunkte.