Netzneutralität verletzt: OVG NRW - vorläufiges Aus für den Dienst "StreamOn"
Gespeichert von Dr. Axel Spies am
Das Thema Netzneutralität hatten wir schon im Blog u.a. hier. Das OVG NRW hat am Freitag in einem durch die Telekom Deutschland GmbH gegen die Bundesnetzagentur angestrengten Eilverfahren die erstinstanzliche Entscheidung des VG Köln bestätigt (AZ 13 B 1734/18). StreamOn ist ein Zusatzangebot für Telekom-Mobilfunkkunden, mit denen diese unter anderem Musik und Videos ausgewählter Partner streamen und Spiele spielen können, ohne dass dies auf das vertraglich vereinbarte Datenvolumen angerechnet wird.
Aus der Pressemitteilung des OVG:
Zur Begründung führte der 13. Senat aus, der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte die Anbieter von Internetzugangsdiensten zur Gleichbehandlung allen Datenverkehrs. Hiergegen werde verstoßen, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit für Videostreaming gegenüber anderen Diensten oder Anwendungen gezielt gedrosselt werde. Da der Grundsatz der Neutralität ein grundlegendes Funktionsprinzip des Internets zugunsten sämtlicher Nutzer schütze, sei es auch unerheblich, ob der Kunde mit der Buchung von "StreamOn" in die Drosselung eingewilligt habe.
Außerdem sei es nach europäischen Roaming-Regeln verboten, für Roaming-Dienste im europäischen Ausland ein zusätzliches Entgelt gegenüber dem inländischen Endkundenpreis zu verlangen. Die Antragstellerin verletze dieses Verbot, soweit sie den Datenverkehr für Audio- und Videostreaming bei Nutzung im europäischen Ausland abweichend zu einer Nutzung im Inland auf das Inklusivdatenvolumen anrechne. Für den Kunden bestehe damit bei Nutzung im europäischen Ausland ein ungünstigerer Entgeltmechanismus.
Da die Entscheidung der Bundesnetzagentur aus diesen Gründen voraussichtlich rechtmäßig sei, könne sie auch bereits vor einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vollzogen werden.
Was halten Sie von dieser Begründung, abgesehen von dem Roaming-Argument?
Interessant ist, dass es auf die Einwilligung des Nutzers nicht ankommt. Mit anderen Worten: Der Nutzer kann nicht selbst bestimmen, dass er mit der gezielten Drosselung im Gegenzug zu einem günstigen Tarif einverstanden ist, selbst wenn die Dienste der Contentpartner der Diensteanbieterin (ISP) nicht auf das mit dem Mobilfunktarif vertraglich vereinbarte Inklusivdatenvolumen angerechnet werden.
Ist diese Beschränkung der Vertragsfreiheit gerechtfertigt?