DSGVO: Ist Ihre Weihnachtspost datenschutzrechtlich zulässig? Widerspruchsbelehrungen auf die Weihnachtskarte?
Gespeichert von Dr. Axel Spies am
Womit sich Datenschützer so alles beschäftigen: Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit von Rheinland Pfalz hat sich in seinem Advents-„Türchen 2“ zu diesem Thema geäußert:
„Es ist davon auszugehen, dass bereits bei der Erhebung personenbezogener Daten die betroffenen Personen darüber informiert werden, zu welchen Zwecken sie genutzt werden, nämlich auch zur Werbung. Dann muss lediglich noch in der Weihnachtspost – wie bei jeder anderen Form der Werbung auch – auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass man dieser Kontaktaufnahme widersprechen kann. Dieser Hinweis ist erforderlich, auch wenn dies auf einer klassischen Weihnachtskarte vielleicht etwas sonderbar anmutet. Haben Kundinnen und Kunden oder auch Geschäftspartner der Verwendung ihrer Daten zu Werbezwecken bereits widersprochen, darf ihnen auch keine Weihnachtspost mehr zugesandt werden.“
Widerspruchsbelehrungen auf der Weihnachtskarte? Hat das die DSGVO wirklich gewollt?
Müsste dann nicht auch ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach §7 Abs. 3 Nr. 4 UWG auf die E-Weihnachtskarte („…bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen“)?
Oder kommt man damit hin, dass bei der Weihnachtskarte nicht die Werbung im Vordergrund steht (teleologische Reduktion)?
Was meinen Sie?