DSGVO: Ist Ihre Weihnachtspost datenschutzrechtlich zulässig? Widerspruchsbelehrungen auf die Weihnachtskarte?

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 17.12.2019

Womit sich Datenschützer so alles beschäftigen: Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit von Rheinland Pfalz hat sich in seinem Advents-„Türchen 2“ zu diesem Thema geäußert:

„Es ist davon auszugehen, dass bereits bei der Erhebung personenbezogener Daten die betroffenen Personen darüber informiert werden, zu welchen Zwecken sie genutzt werden, nämlich auch zur Werbung. Dann muss lediglich noch in der Weihnachtspost – wie bei jeder anderen Form der Werbung auch – auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass man dieser Kontaktaufnahme widersprechen kann. Dieser Hinweis ist erforderlich, auch wenn dies auf einer klassischen Weihnachtskarte vielleicht etwas sonderbar anmutet. Haben Kundinnen und Kunden oder auch Geschäftspartner der Verwendung ihrer Daten zu Werbezwecken bereits widersprochen, darf ihnen auch keine Weihnachtspost mehr zugesandt werden.“

Widerspruchsbelehrungen auf der Weihnachtskarte? Hat das die DSGVO wirklich gewollt?

Müsste dann nicht auch ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach §7 Abs. 3 Nr. 4 UWG auf die E-Weihnachtskarte („…bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen“)?

Oder kommt man damit hin, dass bei der Weihnachtskarte nicht die Werbung im Vordergrund steht (teleologische Reduktion)?

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5 Kommentare

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Toc, toc toc. Die spinnen die Datenschützer in RlPf Schon mal was von Sozialadäquanz gehört? "Oh Du fröhliche..."

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Ja, da hat jemand zuviel Glühwein getrungen oder den Mainer Karneval vorgefeiert. 

Ich schlage vor "Das Widerspruchsrecht ist bis zum 24.12. (Posteingang schriftlich oder mündlich) gegenüber Herrn Claus, Vorname Santa, Anschrift "Am Nordpol 1" auszuüben..."

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Hallo zusammen, IMHO wird bei Postkarten idR kein Hinweis auf das Werbewiderspruchsrecht erforderlich sein. Zwar sind Weihnachtskarten ohne Zweifel Werbung. Auch war der Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach altem Recht gem. 28 (4) BDSG bei jeder postalischen werblichen Ansprache erforderlich. Die DSGVO macht bekanntlich uneinheitliche Angaben, zu welchem Zeitpunkt auf die Möglichkeit zum Werbewiderspruch hinzuweisen ist (Art. 13 (2) b ./. Art. 21 (4)). Jedenfalls nicht verlangt wird ein Hinweis bei jeder werblichen Ansprache erneut. Nach allem besteht damit allein dann eine Hnweispflicht, wenn die Weihnachtskarte die erste Kommunikation iSv Art. 21 (4) darstellt. Bei E-Mail-Webrung gilt zwanglos § 7 Abs. 2 Nr. 4 c) bzw. § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG. Frohes Fest!

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Ich bezweifele, dass alle Weihnachtskarten der werblichen Ansprache dienen. Jedenfalls müßte der Hinweis auf  das Widerspruchsrecht dann "spätestens bei der ersten Kommunikation" erfolgen (Art. 21 (4) is anerkanntermaßen lex specialis)- d.h. nicht auf der Weihnachtskarte.  Ich bezweifele stark aber, dass jemand der eine Business Karte entgegen nimmt, seinem Gegenüber sagt: "Denke dran, dass ich dir eventuell eine Weihnachtskarte schicke, die als Werbung gilt und du dieser Verwendung widersprechen kannst."

Bei der Email-Werbung gilt §7 Abs. 3 Nr. 4 UWG, den Sie schon zitiert haben: es muss bei "jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen" wied, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann. Ein kurzes Opt out unten in der Email sollte aber reichen.

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