Coronapandemie: Wegfall der Geschäftsgrundlage - beispielsweise in der Gewerberaummiete
Gespeichert von Dr. Oliver Elzer am
Die Coronapandemie wird die Justiz in den nächsten Monaten, nämlich dann, wenn ein ordnungsgemäßer Betrieb wieder sichergestellt werden kann (zur Lage in Berlin siehe etwa https://www.berlin.de/sen/justva/presse/informationen-zu-corona/), in vielfacher Weise beschäftigen.
Im Vertragsrecht wird sich etwa fragen, ob eine Vertragspartei von der anderen Leistung verlangen kann (konnte), obwohl die Leistung für die andere Vertragspartei zeitweise ohne Interesse war. Etwa in der Gewerberaummiete stellt sich diese Frage verschärft, da zurzeit viele Läden geschlossen sind - freiwillig oder behördlich angeordnet - und viele andere Geschäfte, auch wenn sie noch besucht werden können, jedenfalls keinen nennenswerten Umsatz erzielen werden.
Naturgemäß kommt hier die Bestimmung des § 313 BGB, also der Wegfall der Geschäftsgrundlage, in den Blick. Hier sei u.a. an BGH, Urteil vom 10.7.2002 - XII ZR 107/99, NJW 2002, 3234, erinnert. Bei der Anpassung eines Vertrags ist danach zu beachten, dass die Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur ausnahmsweise zur völligen Beseitigung einer an sich bestehenden vertraglichen Pflicht führen kann. Es hat lediglich eine Anpassung an die veränderte Sachlage in einer den berechtigten Interessen beider Parteien Rechnung tragenden Form stattzufinden.
Für die Frage, was gilt, sollte man allerdings nicht auf die Gerichte warten. Vielmehr ist bereits jetzt der Zeitpunkt gekommen, dass die Vertragsparteien in Kontakt treten und gemeinsam angemessene Lösungen suchen und finden. Denn eine einvernehmliche Regelung dürfte im wohlverstandenen Interesse von beiden Vertragsparteien liegen: Niemand wird Ladenstraßen und Einkaufscentren ohne Unternehmerinnen und Unternehmer wollen.