„Ihre Nutzungsdaten sind seit 4 Wochen beim Bundeskriminalamt“
Gespeichert von Prof. Dr. Marc Liesching am
So könnten bald sinngemäß Mitteilungen Sozialer Netzwerke an ihre User in Tausenden Fällen pro Monat lauten. Denn am heutigen 1. Februar 2022 tritt § 3a des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) in Kraft. Die Norm regelt eine BKA-Meldepflicht für Soziale Netzwerke in Bezug auf Inhalte auf ihren Plattformen, bei denen „konkrete Anhaltspunkte“ dafür bestehen, dass bestimmte Straftatbestände verwirklicht werden. Hiernach sind aber nicht nur die betreffenden Inhalte an das Bundeskriminalamt zu melden, sondern auch Nutzerangaben wie Name, zuletzt verwendete IP-Adresse einschließlich der Portnummer sowie der Zeitpunkt des letzten Zugriffs unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone. Die betroffenen NutzerInnen werden über eine BKA Mitteilung ihres Inhalts in der Regel nach 4 Wochen informiert.
Zahl der BKA-Meldungen ist noch unabsehbar
Die Meldepflicht betrifft nicht alle in § 1 Abs. 3 NetzDG genannten Straftatbestände, sondern „lediglich“ §§ 86, 86a, 89a, 91, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140 und § 184b StGB. Verwirklichungen des § 241 StGB sind nur „in Form der Bedrohung mit einem Verbrechen gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit“ relevant. Die praktische Anwendung im Sinne tatsächlich erfolgender Meldungen von Facebook, Youtube, Twitter etc. an die zentrale Meldestelle des BKA ist nicht nur aufgrund der noch anhängigen Eilrechtsschutzverfahren beim Verwaltungsgericht Köln ungewiss.
Das Bundeskriminalamt rechnet mit jährlich ca. 250.000 NetzDG-Meldungen, die etwa 150.000 neue Strafverfahren nach sich ziehen könnten. Allerdings ist kaum vorherzusehen, wie eng im Falle einer Umsetzung der Meldepflicht der Maßstab des Vorliegens „konkreter Anhaltspunkte“ gehandhabt werden wird. Ebenso wie bei der schon seit 2017 geltenden Löschpflicht nach kurzen Fristvorgaben ist künftig auch das „nicht richtige“ Vorhalten eines BKA-Meldeverfahrens mit einem Bußgeld von bis zu 50 Millionen Euro bewehrt (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 NetzDG). Vor diesem Hintergrund stellt sich für Soziale Netzwerke die Frage, wann schon „konkrete Anhaltspunkte“ für einen Tatbestandserfüllung i.S.d. Gesetzesvorgabe vorliegen und eine Meldepflicht auslösen.
Nach dem Wortlaut denkbar wäre etwa die BKA-Meldung aller Inhalte, bezüglich derer eine spezifische NetzDG-Beschwerde beim sozialen Netzwerk mit expliziter Bezugnahme auf einen einschlägigen StGB-Tatbestand eingegangen ist. Oder das Soziale Netzwerk meldet restriktiv nur solche NetzDG-Beschwerde-Inhalte an das BKA, bei denen sich das Soziale Netzwerk selbst für eine Löschung/Sperrung entschieden hat. Die Unterschiede könnten in der Praxis erheblich sein:
- Z.B. erfasste das Soziale Netzwerk Twitter im 2. Halbjahr 2021 allein für den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) insgesamt 228.468 Beschwerden, die mit einer Tatbestandsverwirklichung begründet worden sind. Schon die Beschwerdezahl nur eines Netzwerks in Bezug auf nur einen Straftatbestand würde mithin die Schätzung des BKA für jährlich eingehende Meldungen insgesamt erheblich überschreiten.
- Doch auch für den Fall, dass Twitter bei BKA-Meldungen einen sehr restriktiven Ansatz wählen sollte und nur tatsächlich auf konkret tatbestandsbezogene NetzDG-Beschwerden hin gelöschte/gesperrte Inhalte an das Bundeskriminalamt weiterleitete, beliefen sich diese allein bei Twitter nur im letzten Halbjahr und nur für § 130 StGB auf ca. 20.000 Inhalte.
Was sind „konkrete Anhaltspunkte“?
In diesem Zusammenhang ist aber fraglich, ob nur Inhaltsentfernungen auf NetzDG-Beschwerde hin Gegenstand der Meldepflicht im Sinne des Vorliegens „konkreter Anhaltspunkte“ sein können. In diese Richtung scheinen zwar Äußerungen in der Entwurfsbegründung (BT-Drs. 19/17741S. 44) zu deuten, soweit es heißt: „Kommt der Anbieter nach der ihm obliegenden Prüfung zu dem Schluss, dass ein Inhalt zu löschen ist, schließt sich nunmehr noch die Prüfung an, ob die in diesem Gesetz benannten Straftatbestände, die die Meldepflicht auslösen, erfüllt sind“.
Allerdings gilt ebenfalls seit dem 1.2.2022 eine extensive Legaldefinition des Rechtsbegriffs der „Beschwerde“ nach § 1 Abs. 4 NetzDG: Eine Beschwerde über rechtswidrige Inhalte ist danach „jede Beanstandung eines Inhaltes mit dem Begehren der Entfernung des Inhaltes oder der Sperrung des Zugangs zum Inhalt, es sei denn, dass mit der Beanstandung erkennbar nicht geltend gemacht wird, dass ein rechtswidriger Inhalt vorliegt“. Dies bedeutet, dass auch bei nach allgemeinen Community Standards erfolgten Beschwerden potentiell „konkrete Anhaltspunkte“ für eine zusätzliche Straftatbestandsverwirklichung gegeben sein könnten [s.a. BT-Drs. 19/17741, S. 42: „im Zweifel als Beschwerde über rechtswidrige Inhalte (NetzDG-Beschwerde) zu verstehen“]. Sollten sich Soziale Netzwerke hieran bei der systemischen Entscheidung, was zu melden ist, orientieren, könnten die eingehenden Meldungen beim Bundeskriminalamt die Schätzungen der Behörde weit übersteigen.
Dies gilt umso mehr, als auch die Gesetzesmaterialien letztlich offen lassen, ob der Begriff der „konkreten Anhaltspunkte“ zur Begründung der NetzDG-Meldepflicht ein anderer ist als bei der Feststellung der (Straf-)Rechtswidrigkeit im Rahmen der NetzDG-Löschungspflichten. Dass nach der Entwurfsbegründung allerdings für die Meldepflicht schon ausreichen soll, dass bestimmte „Indizien“ die Verwirklichung eines Katalogstraftatbestandes „nahelegen“ und nicht einmal ein dringender Tatverdacht erforderlich sei (BT-Drs. 19/17741, S. 44), lässt jedenfalls Interpretationen durch BfJ und Gerichte hin zu einer weiter verstandenen Meldepflicht zu. Hieran ändert auch nichts, dass die Indizien eine Tatbestandsverwirklichung „für jedermann nahelegen“ (aaO.) müssen. Ganz im Gegenteil wirft die Wertungsperspektive des juristisch ungeschulten „Jedermanns“ ihrerseits das Fluidum einer tendenziell weit verstandenen Meldepflicht.
Keine Beschwerde – Keine Meldepflicht
Umgekehrt dürfte ein Großteil strafbarer Inhalte bei Sozialen Netzwerken wie Facebook gar nicht von der Meldepflicht des § 3a NetzDG erfasst werden. Die Pflicht zur Meldung an das Bundeskriminalamt wird nämlich nur ausgelöst bei Inhalten, „die dem Anbieter in einer Beschwerde über rechtswidrige Inhalte gemeldet worden sind“ (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 NetzDG). Freilich sind viele, vor allem große Soziale Netzwerke längst dazu übergegangen, durch KI-basierte Erkennungsverfahren einen Großteil der Löschungen von ihren Plattformen bereits vorzunehmen, ehe überhaupt eine Beschwerde eingeht.
Facebook hat im 1. Halbjahr 2021 allein im Bereich Hassrede weltweit ca. 56,7 Millionen Inhalte wegen Verstoßes gegen ihre Community Richtlinien entfernt. Rund 97% dieser Entfernungen erfolgten aber nicht aufgrund einer Beschwerde, sondern schon aufgrund einer proaktiven Erkennung. Den 56,7 Millionen Entfernungen wegen „Hassrede“ stehen im gleichen Zeitraum übrigens lediglich 1.092 Inhalte gegenüber, die nicht gegen Facebook-Gemeinschaftsstandards verstoßen, aber wegen eines Verstoßes gegen eine im NetzDG aufgeführte StGB-Bestimmung gesperrt worden sind.
Die massenhaften proaktiven Löschungen führen zwar im Ergebnis dazu, dass auch potentiell strafrechtswidrige Inhalte schnell entfernt werden (und im Übrigen eher die Besorgnis eines über AGB institutionalisierten Overblockings begründen könnten). Zweifelhaft erscheint aber, ob diese Praxis gerade der durch § 3a NetzDG verfolgten Intention einer effektiven Strafverfolgung förderlich ist, da proaktiv gelöschte Inhalte gar nicht an das BKA zu melden sind.
Anwendung des NetzDG auf Soziale Netzwerke im EU-Raum weiter unklar
Schließlich ist auch noch nicht abzusehen, ob sich alle Sozialen Netzwerke, welche ihren Sitz in Europa in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, der Meldepflicht des § 3a NetzDG unterwerfen werden. Das Herkunftslandprinzip des Art. 3 E-Commerce-Richtlinie gilt grundsätzlich für Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram, YouTube, Twitter und TikTok. Nationale Empfangslandmaßnahmen wie nach dem deutschen NetzDG gelten nur bei Erfüllung der strengen Ausnahmevoraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 ECRL. Ungeachtet einer Entscheidung in den Eilrechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln könnten sich einige Betreiber – anders als bei den 2018 umgesetzten Beschwerdeverfahren (§ 3 NetzDG) – nunmehr gegen eine Umsetzung der BKA-Meldeverfahren nach § 3a NetzDG) entscheiden. Hierdurch würde die Wahrscheinlichkeit steigen, dass die seit Inkrafttreten des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes aufgeworfenen Fragen seiner Verfassungs- und Unionsrechtskonformität einer weiteren gerichtlichen Befassung zugeführt werden könnten.
Insgesamt dürfte nach meiner persönlichen Einschätzung das Inkrafttreten der BKA-Meldepflicht nach § 3a NetzDG die Dynamik in der praktischen Anwendung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes ebenso wie der Justiziabilität des Gesetzes steigern.