Tod nach Aufhebungsvertrag - Abfindung weg?
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Welche Folgen hat es, wenn die Parteien das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt einvernehmlich beenden wollen, der Arbeitnehmer aber noch vor diesem Beendigungstermin verstirbt. Haben seine Erben Anspruch auf die vereinbarte Abfindung? Nein, meint das LAG Baden-Württemberg. Dem Arbeitnehmer sei infolge seines Todes die geschuldete Leistung - freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes - unmöglich geworden, sodass nach § 326 Abs. 1 BGB auch die Gegenleistung entfällt. Das gölte jedenfalls dann, wenn die Vertragserklärung des Arbeitgebers erst zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, in dem der Arbeitnehmer bereits verstorben war.
1. Ein Aufhebungsvertrag, in dem sich der Arbeitnehmer zur Aufgabe des Arbeitsplatzes und der Arbeitgeber als Gegenleistung zur Zahlung einer Abfindung verpflichten, kommt ungeachtet des in der Vertragsabschlussphase eingetretenen Todes des Arbeitnehmers auch dann noch zustande, wenn der Arbeitgeber das Angebot des Arbeitnehmers vor dessen Tod bereits erhalten hat, es aber erst nach dem Tod des Arbeitnehmers annimmt. Das gilt auch dann, wenn nach dem Inhalt des Aufhebungsvertrags das Arbeitsverhältnis erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt hätte enden sollen.
2. Allerdings verlieren die Erben des Arbeitnehmers infolge dessen Todes den Anspruch auf die vereinbarte Abfindung, weil der Arbeitnehmer bereits zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Aufhebungsvertrags die von ihm geschuldete Leistung (Aufgabe des Arbeitsplatzes) nicht mehr erbringen konnte und infolgedessen auch der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt.
Die Revision wurde zugelassen.
LAG Baden-Württemberg, Urt. vom 15.12.2021 - 2 Sa 11/21, BeckRS 2021, 43126