Vorratsdatenspeicherung: EuGH - anlasslose Speicherung unzulässig.
Gespeichert von Dr. Axel Spies am
Die verdachtsunabhängige Speicherung von IP-Adressen, Standort- und Verbindungsdaten aller Nutzerinnen und Nutzer, so wie sie im deutschen Telekommunikationsgesetz verankert wurde, ist europarechtswidrig. So ein neues EuGH-Urteil von heute.
Dagegen stehe das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, die es zum Schutz der nationalen Sicherheit gestatten, den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste aufzugeben, Verkehrs- und Standortdaten allgemein und unterschiedslos auf Vorrat zu speichern, wenn sich der betreffende Mitgliedstaat einer als real und aktuell oder vorhersehbar einzustufenden ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit gegenüber stehe. Eine solche Anordnung müsse dann aber durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle kontrolliert werden können und darf nur für einen auf das absolut Notwendige begrenzten, aber im Fall des Fortbestands der Bedrohung verlängerbaren Zeitraum ergehen.
Mit anderen Worten: "Quick Freeze" zum Schutze der nationalen Sicherheit oder zur Bekämpfung schwerer Straftaten ist unter bestimmten Bedingungen zulässig, aber nicht eine generelle Vorratsdatenspeicherung.
Das Thema hatten wir schon häufiger im Blog, z.B. hier und hier. Die allgemeine, nicht anlassbezogene Speicherpflicht für Telekommunikationsanbieter wird von der BNetzA seit 2017 aber ohnehin nicht durchgesetzt.
Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-339/20 | VD und C-397/20
Der deutsche Gesetzgeber ist damit schon zum zweiten Mal vor dem EuGH mit der Vorratsdatenspeicherung gescheitert. Das neue Urteil liegt auf der Linie der Quadrature du Net-Entscheidung von 2020.
Was halten Sie von dem Urteil?