Vorratsdatenspeicherung: EuGH - anlasslose Speicherung unzulässig.

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 20.09.2022

Die verdachtsunabhängige Speicherung von IP-Adressen, Standort- und Verbindungsdaten aller Nutzerinnen und Nutzer, so wie sie im deutschen Telekommunikationsgesetz verankert wurde, ist europarechtswidrig. So ein neues EuGH-Urteil von heute.

Dagegen stehe das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, die es zum Schutz der nationalen Sicherheit gestatten, den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste aufzugeben, Verkehrs- und Standortdaten allgemein und unterschiedslos auf Vorrat zu speichern, wenn sich der betreffende Mitgliedstaat einer als real und aktuell oder vorhersehbar einzustufenden ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit gegenüber stehe. Eine solche Anordnung müsse dann aber durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle kontrolliert werden können und darf nur für einen auf das absolut Notwendige begrenzten, aber im Fall des Fortbestands der Bedrohung verlängerbaren Zeitraum ergehen.

Mit anderen Worten: "Quick Freeze" zum Schutze der nationalen Sicherheit oder zur Bekämpfung schwerer Straftaten ist unter bestimmten Bedingungen zulässig, aber nicht eine generelle Vorratsdatenspeicherung.

Das Thema hatten wir schon häufiger im Blog, z.B. hier und hier. Die allgemeine, nicht anlassbezogene Speicherpflicht für Telekommunikationsanbieter wird von der BNetzA seit 2017 aber ohnehin nicht durchgesetzt.

Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-339/20 | VD und C-397/20

Der deutsche Gesetzgeber ist damit schon zum zweiten Mal vor dem EuGH mit der Vorratsdatenspeicherung gescheitert. Das neue Urteil liegt auf der Linie der Quadrature du Net-Entscheidung von 2020.  

Was halten Sie von dem Urteil? 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

5 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Vielen Dank. Die französische Regelung der Vorratsdatenspeicherung zur Bekämpfung von Straftaten des Marktmissbrauchs, u. a. von Insidergeschäften, ist ebenfalls unzulässig:

EuGH, Urteil vom 20.09.2022, C-339/20, C-397/20

PM: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2022-09/cp220157de.pdf

5

Stellungnahme des Verbandes der Wettbewerber VATM

"Nach zwei Anläufen bei der Vorratsdatenspeicherung darf es nun keinesfalls einen weiteren Schnellschuss geben, der vor dem EuGH erneut keinen Bestand hat. Gerade in dieser heiklen Frage muss es eine gesamteuropäische Lösung geben und keinen nächsten deutschen Alleingang. Dies würde erneut große Planungsunsicherheit für die Unternehmen und mögliche Investoren bedeuten. Der EuGH hat dafür mit der heutigen Entscheidung klare Grenzen gezogen und Ausnahmen unter engen Voraussetzungen formuliert. Bundesjustizminister Buschmann hat umgehend angekündigt, dass die „anlasslose Vorratsdatenspeicherung nun zügig und endgültig aus dem Gesetz gestrichen“ werde.

Im Koalitionsvertrag hat die Regierung bereits festgehalten, dass die Vorratsdatenspeicherung anders ausgestaltet werden soll: Daten sollen nur rechtssicher anlassbezogen und durch richterlichen Beschluss gespeichert werden können. Beim so genannten Quick-Freeze-Verfahren ist keine Erhebung von zusätzlichen Daten gefordert, sondern es würden bereits vorhandene Daten gefiltert werden. Das würde die Datenmengen beherrschbar machen und eine sichere Rechtsgrundlage schaffen. Die Daten werden dann wieder ungenutzt gelöscht. Sie werden nur in ganz wenigen Einzelfällen an eine berechtigte Behörde auf richterlichen Beschluss herausgegeben."

Damit dürfte sich auch folgendes erledigt haben:

Bundesinnenministerin Faeser will Daten auf Vorrat speichern - und sorgt damit für Zoff in der Ampelkoalition. Noch müssen die Betreiber keine Nutzerdaten archivieren. 

Quelle: https://www.n-tv.de/politik/Muessen-Telekom-und-Co-bald-Nutzungsverhalten-speichern-article23598784.html 

Mit diversen weiteren Stellungnahmen.

0

Ausnahmen, wo die Speicherung zulässig ist: 

  • Zum Schutz der nationalen Sicherheit: Wenn sich der betreffende Mitgliedstaat einer ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit gegenübersieht.
  • Zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zum Schutz der nationalen Sicherheit kann den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste aufgegeben werden, während eines festgelegten Zeitraums die ihnen zur Verfügung stehenden Verkehrs- und Standortdaten umgehend zu sichern.
  • Zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit auf der Grundlage begrenzender Kriterien bezogen auf betroffene Personen oder mittels eines geografischen Kriteriums.
  • IP-Adressen
0

Quick freeze ist doch Käse. Was wird denn überhaupt noch an Standortdaten und Verbindungsdaten wie lange bei den Providern erfasst? Nach einem Schockanruf /Enkeltrick, nach einem Leichenfund (wie kürzlich die junge Frau bei Traunstein) etc. ist VDS einfach hilfreich. 

Und ja, es gibt Superschurken, die das alles umgehen und TOR und wasweißich nutzen, aber die weitaus meisten Kriminellen sind eher mittelbegabt oder es sind wie bei einem Mord nach Clubbesuch eher spontane Taten, ohne dass die Leute planen, ui, heute Abend bring ich jemanden um, da lass ich mein Handy lieber zuhause.
Und wenn Politiker Unsinn verbreiten, was da gespeichert wird, ist es kein Wunder, dass  Leute dagegen sind. Habe kürzlich ein altes Interview mit Strack-Zimmermann gefunden von 2015, da sagt sie allen Ernstes im Zusammenhang mit der VDS, dass man sich doch mal vorstellen soll, man sagt seiner Freundin am Telefon, dass man sie liebt, und das werde noch 10 Wochen später abgefangen (!!!!) hier bei 1:25 Stream MASZ zur Vorratsdatenspeicherung von M.-A. Strack-Zimmermann | Kostenlos online auf SoundCloud anhören . Da wird tatsächlich suggeriert, dass alles aufgezeichnet wird wie bei einer Telefonüberwachung.

0

Kommentar hinzufügen