Update zur Whistleblower-Richtlinie: Hinweisgeberschutzgesetz im Bundestag angenommen
Gespeichert von Ulrike Wollenweber am
Das geplante Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wurde heute, am 16. Dezember 2022, in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in 2./3. Lesung im Bundestag angenommen.
Regierungsentwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes
Wesentliches Anliegen des HinSchG ist es, Hinweisgeber angemessen zu schützen, die bestimmte Verstöße gegen EU-Recht oder nationales Recht melden. Unternehmen werden ab einer bestimmten Größe dazu verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten, an die sich Beschäftigte wenden können. Der Regierungsentwurf war bereits im Sommer 2022 veröffentlicht worden, der Rechtsausschuss des Bundestags hatte sich nun am 14. Dezember 2022 auf eine Beschlussempfehlung geeignet.
Änderungen durch die Beschlussempfehlung
Für Unternehmen ist eine wesentliche Änderung im Umgang mit anonymen Meldungen vorgesehen. Bisher „sollten“ sich die Meldestellen mit anonymen Meldungen beschäftigen, nun wird vorgesehen, dass sie solche Meldungen bearbeiten müssen (§ 16 Abs. 1 HinSchG-E). Weitere Anpassungen betreffen beispielsweise die Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs auf Verstöße gegen den kürzlich verabschiedeten EU Digital Markets Act (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 HinSchG-E) oder das Schaffen von Anreizen zur Nutzung interner Meldestellen durch die Unternehmen (§ 7 Abs. 3 HinSchG-E). Zudem sind Änderungen im Verfahren in Bezug auf Datenschutz und Löschfristen vorgesehen.
Zeitplan
Die Umsetzungsfrist für die Whistleblower-Richtlinie war bereits am 17. Dezember 2021 abgelaufen, so dass mit einer zügigen Verabschiedung des Gesetzes zu rechnen ist. Das Gesetz soll drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft treten. Für die Verpflichtung zur Bearbeitung anonymer Meldungen ist eine neue Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2025 vorgesehen (§ 42 Abs. 2 HinSchG-E).