BAG erlaubt "Blitzaustritt" aus dem Arbeitgeberverband mit Einschränkungen

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 22.02.2008
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtBlitzaustrittTVöD|2982 Aufrufe

Das BAG hat sich am 20.2.2008 zu der umstrittenen Frage geäußert, ob die Arbeitgeberverbände es ihren Mitgliedern gestatten dürfen, mit sehr kurzer Frist (hier: drei Tage) auszutreten. Hintergrund waren die Tarifverhandlungen des öffentlichen Dienstes aus dem Jahre 2005, in denen viele Krankenhäuser erhebliche Mehrbelastungen durch die Umstellung vom BAT auf den TVöD befürchteten. Nach Auffassung des 4. Senats können kurzfristige Austrittsvereinbarungen unter Beteiligung von Arbeitgeberverbänden unwirksam sein, wenn sie die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie nicht unerheblich beeinträchtigen. Hieran sei etwa zu denken, wenn mit Hilfe solcher Vereinbarungen die Grundlagen von Tarifverhandlungen gestört werden. Eine derartige Störung sei im Streitfall jedoch nicht zu besorgen gewesen. Der Austritt der beklagten Arbeitgeberin aus dem Arbeitgeberverband war daher rechtmäßig. Dem Kläger stand damit kein Anspruch auf eine Sonderzahlung aus dem erst nach dem "Blitzaustritt" in Kraft getretenen Tarifvertrag zu.

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