EuGH: Hinterbliebenenrente auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartner

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 01.04.2008

In der betrieblichen Altersversorgung ist eine Hinterbliebenenrente, die dem überlebenden Ehegatten des Arbeitnehmers zugesagt worden ist, auch dem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner zu gewähren. Dies folge aus dem Verbot der Benachteiligung wegen der sexuellen Ausrichtung (Art. 1 RL 2000/78/EG). Das hat der EuGH heute in der Rechtssache Tadao Maruko entschieden. Das nationale Gericht habe lediglich noch zu prüfen, ob sich homo- und heterosexuelle Hinterbliebene in einer „vergleichbaren Situation“ befinden, was angesichts der Gleichstellung beider in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 46 Abs. 4 SGB VI) nicht ernstlich zweifelhaft sein kann. Damit setzt sich der EuGH in Widerspruch zur einhelligen deutschen Rechtsprechung. BGH und BVerwG hatten bislang die Besserstellung hinterbliebener Ehegatten als durch Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt angesehen.

Der Rechtsprechung des EuGH ist zuzustimmen. Die Art. 1 und 2 der RL 2000/78/EG fordern die Beseitigung der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung im Privatrechtsverkehr. Damit wird die Ungleichbehandlung von Lebensbeziehungen zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Partnern, die einander wie Eheleute zu Fürsorge und Unterstützung verpflichtet sind und für einander Verantwortung tragen (§ 2 LPartG), gegenüber der heterosexuellen Paaren vorbehaltenen Lebensgemeinschaft „Ehe“ untersagt.

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Die Frage, auf welche Weise Hinterbliebenenleistungen gemeinschaftsrechtskonform ausgestaltet werden können, wird durch die vorliegende Entscheidung weiter präzisiert. Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH in der noch anhängigen Rechtssache C-427/06 (Bartsch) entscheiden wird.

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