Wird das Erfolgshonorar ein Erfolg ??

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 01.07.2008
Rechtsgebiete: ErfolgshonorarVergütungs- und Kostenrecht|4358 Aufrufe

Die wesentlichen Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren sind am 01.07.2008 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat mit diesem Gesetz aber nicht nur das Erfolgshonorar neu geregelt, sondern mit den §§ 3a, 4 und 4b RVG auch das Recht der Vergütungsvereinbarung gravierend umgestaltet. Erfolgshonorare sind des Weiteren nunmehr seit 01.07.2008 unter den in § 3a RVG geregelten Voraussetzungen zulässig. So darf ein Erfolgshonorar nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Zusätzliche Anforderungen gelten nach § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG für Erfolgshonorare im gerichtlichen Verfahren. Das Erfolgshonorar betrifft aber stets nur den eigenen Anwalt des Mandanten. Nach § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO sind Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt beispielsweise verpflichtet, im Unterliegensfalle die Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen, unzulässig. Das Erfolgshonorar ist somit nur für einen Ausschnitt des Gesamtkostenrisikos eines Prozesses möglich. Ob die Praxis vom Erfolgshonorar daher regen Gebrauch machen kann, bleibt abzuwarten ( vgl. auch zum Thema näher Kilian, Das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung des Verbots von Erfolgshonoraren, NJW 2008, 1905).

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