Klare Ansage: Einmaliger Konsum von Amphetamin rechtfertigt Fahrerlaubnisentziehung!
von , veröffentlicht am 11.09.2008
In seiner Pressemitteilung Nr. 41/2008 vom 28.8.2008 hat das OVG Rheinland Pfalz über einen Beschluss vom 12. August 2008, Aktenzeichen: 10 B 10715/08.OVG informiert. Im Volltext scheint diese Entscheidung leider noch nicht veröffentlicht zu sein.
Die Verwaltungsbehörde hatte einem Fahrer, der im Rahmen einer Polizeikontrolle einmalig wegen Amphetaminkonsums aufgefallen war seine Fahrerlaubnis entzogen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Hinweis:
1. Eine Fahrt unter Einluss von Drogen ist natürlich zunächst einmal eine OWi nach § 24a StVG.
2. Zur gleichen Fallgestaltung, doch statt Amphetaminkonsum konsumiertes Haschisch: Kurzbeitrag von Dr. Klaus Himmelreich
3. Zu "Drogenkonsum und Verkehrsteilnahme - Das Einschreiten der Polizei zur Gefahrenabwehr": Laub, SVR 2008, 81
Schon die einmalige Einnahme von Amphetamin schließe in der Regel die Fahreignung aus. Die stimulierende Wirkung so genannter harter Drogen vermittle dem Konsumenten den unzutreffenden Eindruck besonderer Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit. Damit einher gehe eine im Straßenverkehr nicht hinnehmbare Risikobereitschaft. In Verbindung mit dem Suchtpotential harter Drogen ergäben sich hieraus für andere Verkehrsteilnehmer besondere Gefahren, die die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigten.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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