Beteiligungsrechte des Wirtschaftsausschusses bei Unternehmensübernahmen ausgeweitet

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 15.10.2008

Im Zuge des sog. Risikobegrenzungsgesetzes (vom 12. 8. 2008, BGBl. I S. 1666) sind die Beteiligungsrechte des Wirtschaftsausschusses bei Firmenübernahmen gestärkt worden. § 106 Abs. 3 BetrVG wurde um eine neue Nr. 9a ergänzt. Danach gehört zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten jetzt auch die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist. Zu den dem Wirtschaftausschuss vorzulegenden Unterlagen gehört in diesen Fällen insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird. Existiert in dem Unternehmen kein Wirtschaftsausschuss, tritt insoweit der Betriebsrat an seine Stelle (§ 109a BetrVG). Über die neue Vorschrift informieren ausführlich Schröder/Falter, NZA 2008, 1097 ff.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen