Modernisierte Heikostenverordnung seit 1.1.2009 in Kraft

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 06.01.2009

Die aus dem Jahre 1981 stammende Heizkostenverordnung (HeizkV) ist zu Neujahr aktualisiert worden. Dies sind die wesentlichen Änderungen:

  •         Zu den nach § 7 Abs. 2 HeizkV umlagefähigen Kosten gehören nun auch Kosten der Verbrauchsanalyse. Mit Verbrauchsanalysen können weitere Energieeinsparpotentiale ermittelt werden.
  •         Nicht mehr zeitgemäße Heizkostenverteiler (z.B. Verdunstungsröhrchen), die vor dem 1.7.1981 bereits vorhanden waren und die heute nicht mehr verantwortbaren Warmwasserkostenverteiler verlieren zum 31.12.2013 endgültig ihren Bestandsschutz und müssen bis dahin auf moderne Technik umgerüstet sein (§ 12 Abs. 2 HeizkV).
  •         Grundsätzlich soll der Gebäudeeigentümer dem Nutzer innerhalb eines Monats das Ableseergebnis mitteilen. Diese Mitteilung (z.B. durch Übersendung der Ablesebelege) ist dann nicht erforderlich, wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert ist und von diesem selbst abgerufen werden kann (§ 6 Abs. 1 HeizkV).
  •         Eine Änderung des Abrechnungsmaßstabes ist zulässig, wenn sachgerechte Gründe dies erfordern (§ 6 Abs. 4 HeizkV), was allerding durch eine rechtzeitige Erklärung gegenüber dem Nutzer angekündigt werden muss.
  •         Bei der Abrechnung von Gebäuden z.B. mit Einrohrheizungsanlagen kann ein technisch anerkanntes Verfahren (VDI-Richtlinie 2077) angewendet werden, wenn sog. Rohrwärmeanteile bestimmte Größenordnungen übersteigen (§ 9 Abs. 1 HeizkV).
  •         Bei verbundenen Heizungs- und Warmwasseranlagen muss nach dem 31.12.2013 der Energieeinsatz für die Warmwasserbereitung mit einem Wärmezähler erfasst werden (§ 9 Abs. 2 HeizkV).
  •        Sog. Passivhäuser mit einem Energiebedarf von weniger als 15 KWh pro Quadratmeter und Jahr sind künftig von der verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heizkosten ausgenommen. Die verbrauchsabhängige Abrechnung der Warmwasserkosten bleibt weiterhin Pflicht, da die energetische Gebäudequalität hierauf keinen Einfluss hat.

Die Änderungen gelten für die Abrechnungsperioden, die ab oder nach dem 1.1.2009 beginnen.

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