Prozesskostenhilfe für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 24.03.2009

Der Grundsatz, dass Prozesskostenhilfe nicht für das Prozesskostenhilfeverfahren bewilligt werden kann, wird dann besonders fraglich, wenn ein Vergleich im Prozesskostenhilfeverfahren geschlossen wird. Das OLG Koblenz hat im Beschluss vom 12.02.2009 - 11 WF 127/09 - nochmals bekräftigt, dass es der gegenteiligen Auffassung des BGH und anderer Oberlandesgerichte, wonach bei Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nur für den Vergleich selbst und nicht für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren bewilligt werden kann, nicht folgt und seinerseits bei Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht nur für den Vergleich, sondern für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren bewilligt, soweit Erfolgsaussicht für die Klage gegeben war. Zu Recht hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die arme Partei, um von der ihrem Rechtsanwalt nach Nr. 3335 VV RVG zustehenden Verfahrensgebühr freizukommen, zunächst den Vergleich ablehnen müsste, weiterhin Prozesskostenhilfe für die Hauptsache verlangen und dann nach deren Bewilligung den Vergleich zu erhöhten Kosten abschließen müsste, ein Ergebnis, das nur durch die vom OLG Koblenz vertretene Auffassung vermieden werden kann.

 

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