Einführung in das FamFG (Teil VII)

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 18.04.2009

VII. Güterrechtssachen und sonstige Familiensachen

1. Bei den Güterrechtssachen (§§ 111 Nr. 9, 261 ff FamFG) ergeben sich verfahrensrechtlich keine Unterschiede zum bisherigen Recht. Zu beachten ist, dass der Zugewinn (wie alle "Kann-Folgesachen") spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung in den Verbund eingebracht werden muss (§ 137 II FamFG). Abzuwarten bleibt, ob der Zugewinnausgleich materiell-rechtlich tatasächlich ebenfalls noch zum 01.09.2009 reformiert wird.

 

2. Mit der Schaffung des großen Familiengerichts gehören zum Zuständigkeit des Familiengerichts ab 01.09.2009 die sonstigen Familiensachen (§§ 111 Nr. 10, 266 I Nr. 1 - 5 FamFG).

§ 266 benennt sechs Fallgruppen als sonstige Familiensachen

a) Ansprüche zwischen miteinander oder ehemals miteinander Verlobten und Dritten nach §§ 1298 f BGB.

b) Aus der Ehe herrührende Ansprüche nach § 1353 BGB.

Die Eheherstellungsklage ist allerdings abgeschafft. Unter diese Fallgruppe fallen beispielsweise Streitigkeiten um die Mitwirkung bei der Steuererklärung und die Kooperation bei der Abwicklung von Vertragsverhältnissen.

c) Ansprüche im Zusammenhang mit der Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe.

Hierunter fallen alle denkbaren Ansprüche aus der Rückabwicklung von unbenannten Zuwendungen und Schenkungen, der Ausgleich einer Ehegatten-Innengesellschaft, die Auseinandersetzung von Miteigentum inklusive des Streits um eine Nutzungsvergütung (§ 745 BGB) und der Gesamtschuldnerausgleich. Soweit nicht schon in den anderen Familiensachen geregelt gehören hierzu auch  Schadensersatz und Besitzschutzansprüche.

Zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehören auch die entsprechenden Streitigkeiten mit Eltern oder Schwiegereltern, hier insbesondere die Rückabwicklung von Schenkungen und Zuwendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder nach Bereicherungsrecht.

Die Streitigkeit muss aber zur Eingrenzung gerade in Zusammenhang mit der Trennung bzw. Scheidung stehen. Es muss gerade um eine Entflechtung der durch die Ehe entstandenen Lebensverhältnisse gehen. Ob neben einer inhaltlichen auch eine zeitliche     Komponente zu berücksichtigen ist, wird voraussichtlich zu den ersten Streitpunkten nach der Reform gehören.

d) aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche

Dazu zählen beispielsweise Streitigkeiten wegen der Verwaltung des Kindesvermögens, auch soweit es um Schadensersatzansprüche geht.

e) aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche

Das sind beispielsweise Schadensersatzansprüche, die sich aus dem Nichteinhalten von verabredeten Umgangsterminen ergeben. Hierfür waren bislang die Zivilgerichte zuständig.

f) Verfahren gemäß § 1357 II BGB über den „Ausschluss von der Schlüsselgewalt", für die bislang das Vormundschaftsgericht zuständig war.

 

§ 266 ist ein Auffangtatbestand.

Das bedeutet, eine Subsumierung unter den Katalog des § 111 FamFG geht vor, was für die anzuwendenden Verfahrensvorschriften von Bedeutung sein kann, denn die Verfahren nach § 266 FamFG sind Familienstreitsachen, die nach ZPO-Regeln verhandelt werden und damit dem Anwaltszwang (§ 114 I FamFG) unterliegen.

 

Nicht zu den sonstigen Familiensachen und damit weiterhin nicht in den Zuständigkeitsbereich des „großen" Familiengerichts gehören:

  • Streitigkeiten aus einem Ehegatten - Arbeitsverhältnis
  • Wohnungseigentumssachen
  • Erbrechtsstreitigkeiten
  • die in § 348 I 2 Nr. 2 a - k ZPO genannten Streitigkeiten
  • vermögensrechtliche Streitigkeiten von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

 

 

 

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1 Kommentar

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§ 348 I 2 ZPO enthält einen ziemlich bunten Katalog (Grunsky nennt in seinem Lehrbuch die Zusammenstellung "willkürlich") verschiedenster Anspruchsarten. Als gesetzliches Leitbild von typischerweise schwierigen Ansprüchen mag das für die dort vorgenommene Abgrenzung zwischen Kammerentscheidung und originärem Einzelrichter seine Berechtigung haben.

Dass aus dem in diesem ganz anderen Kontext entstandenen Katalog jetzt aber auch eine Abgrenzung zwischen Zivil- und Familiengericht entnommen wird, finde ich schon kurios.  

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