Unterhaltsfalle Krankheit

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 29.05.2009
Rechtsgebiete: BefristungKrankheitUnterhaltFamilienrecht5|4535 Aufrufe

Bei der Heirat 1972 war sie 16 und von ihm schwanger. Insgesamt brachte sie in der Ehe vier Kinder auf die Welt (das letze 1987) und kümmerte sich ausschließlich um die Kinder und den Haushalt.

1989: Diagnose Darmkrebs, 100%-ige Erwerbsunfähigkeit.

1998: Scheidung. Er (Beamter, 2.500 € netto) ist vom OLG zur von Unterhalt in wechselnder Höhe verurteilt worden

Mit Urteil vom 27. Mai 2009  (XII ZR 111/08) hat der BGH die von ihm angestrebte Befristung des Unterhalts abgelehnt.

In der bislang nur als Pressemitteilung vorliegenden Entscheidung führt der BGH aus, dass sich § 1578 b BGB nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschränkt, sondern auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität berücksichtigt.

"Dieser Umstand gewinnt besonders beim nachehelichen Krankheitsunterhalt gemäß § 1572 BGB an Bedeutung, bei dem die Krankheit selbst regelmäßig nicht ehebedingt ist. Auch der Umfang dieser geschuldeten nachehelichen Solidarität ist unter Berücksichtigung der im Gesetz genannten Umstände, also der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe zu bemessen", so der BGH.

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5 Kommentare

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HiG schrieb:

Nicht nachvollziehbar. Man kann jedem nur jedem raten, von einer Heirat Abstand zu nehmen.

Es wird ja auch niemand gezwungen. Aber Leute, die heiraten und dann hinterher auf die damit verbundenen und absehbaren Folgen fluchen, habe ich noch nie verstanden.

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Es mag in vielen Fällen nicht mehr der Realität entsprechen, aber in § 1353 BGB heißt es noch immer:

(1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. 

Wer heiratet, sollte sich dessen bewusst sein

 

Die Scheidung war dann ja wohl zu einer Zeit, als die Ehefrau 42 Jahre alt war. Die nacheheliche Solidarität scheint mir da eigentlich doch ein wenig überstrapaziert - dies hängt aber sicher auch damit zusammen, dass nach dem alten U.-Recht eine Befristung in der Praxis ohnehin nie vorkam und sich genau dies noch mehr als 10 Jahre bis zum neuen U-Recht fast in einen "Vertrauenstatbestand" gewandelt hat. Mittlerweile ist die Ehefrau ja schon 53. Bis wann sollte man jetzt auch beschränken?  

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nochmals der BGH:

Maßgebend dafür waren die Umstände beim Eheschluss (Alter der Ehefrau, Schwangerschaft, Aufgabe der Berufsausbildung) und der Verlauf der 26-jährigen Ehe, in der sich die Ehefrau ausschließlich der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet hatte. All dies begründet ein besonders schutzwürdiges Vertrauen, das bei der Frage nach einer Befristung und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen war.

Ich nehme an, der arme Mann wird bis an das Lebensende seiner Frau Unterhalt zahlen müssen.

Hätte er sich 1987 scheiden lassen oder wäre die Krankheit 1999 ausgebrochen, wäre er frei

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