Nach viel Diskussion: Haftungsentlastung für Vereinsvorstände beschlossen

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 07.07.2009

Wer ist nicht Mitglied in einem Verein? Die Erscheinungsformen von Vereinen sind vielfach: vom kleinen örtlichen Verein ( wie z.B. Sportverein, Gesangsverein) bis hin zu Großvereinen (wie z.B. dem ADAC e.V., nicht zu vergessen der Deutsche Anwaltverein e.V.). Das Vereinswesen ist ein wichtiger Bestandteil der Gesellschaft. Neben dem oft nicht unerheblichen Arbeits- und Zeitaufwand, tragen Vereinsvorstände auch ein beträchtliches Haftungsrisiko, dessen sich die Betroffe-nen häufig nicht bewusst sind. Vielmehr wird meist davon ausgegangen, dass wegen der Unentgeltlichkeit der Tätigkeit auch kein Haftungsrisiko bestehe. Tatsächlich galten bisher für Organmitglieder von kleinen Vereinen, die ihre Aufgaben ehrenamtlich und unentgeltlich ausüben, im Grundsatz dieselben Regeln wie für solche von großen Vereinen. Da dies als unangemessen angesehen wird, hat der Deutsche Bundestag am 2. Juli 2009 das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen beschlossen. Zweck des Gesetzes ist es, die Haftungsrisiken für ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorstände auf ein zumutbares Maß zu reduzieren. Hierdurch soll die ehrenamtliche Übernahme von Leitungsfunktionen in Vereinen und Stiftungen gefördert und damit das bürgerschaftliche Engagement weiter gestärkt werden.

Danach sollen Vereins- und Stiftungsvorstände, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit ein geringfügiges Honorar von maximal EUR 500 pro Jahr erhalten, nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gegenüber dem Verein und Vereinsmitgliedern haften (§§ 31 a, 86 S. 1 BGB n.F.). Die Wertgrenze von EUR 500 orientiert sich an dem Steuerfreibetrag für Vereinsvorstände gemäß § 3 Nr. 26a EStG, um einen Gleichlauf der steuerrechtlichen und der haftungsrechtlichen Vergünstigungen zu erreichen. Wird der Vereinsvorstand von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Vorstand gegen den Verein einen Freistellungsanspruch, es sei denn das Vorstandsmitglied hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

Der Gesetzesentwurf wurde vom Bundesrat eingebracht und sah entgegen der nun beschlossenen Fassung noch Erleichterungen im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche (§ 28e Abs. 1 SGB IV) und steuerrechtliche Haftung (§§ 69, 34 Abs. 1 AO) von Vereinsvorständen vor. Danach sollte ein ehrenamtlich und unentgeltlich tätiges Vorstandsmitglied eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Vereins von der Haftung befreit sein, falls das Vorstandsmitglied durch vorherige schriftliche Aufgabenverteilung für die Einhaltung der betreffenden Pflichten nicht verantwortlich sein sollte. Damit wäre dann bei schriftlicher Aufgabenverteilung auch die Überwachungspflicht der nicht zuständigen Vorstandsmitglieder entfallen. Da dies letztlich zu Lasten der verantwortlichen - meist auch unentgeltlich tätigen - Vereinsvorstände ginge, wurde dieser Vorschlag nicht übernommen.

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2 Kommentare

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Das ist sehr interessant. Nur eine Frage: Wenn jetzt nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gehaftet wird - wie war es denn bisher?

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Nach der bisherigen Gesetzeslage war die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein bei leichter Fahrlässigkeit in vielen Fällen ausgeschlossen. Bei der im Bundestag beschlossenen Neuregelung, welche vom Bundesrat noch bestätigt werden muss (voraussichtlich im September 2009), ist es weiterhin so, dass die "Haftungsbeschränkung" nicht zu Lasten unbeteiligter Dritter gehen darf.

Konkret: Die Haftungsbeschränkung wird nur im internen Verhältnis gegenüber Vereinsmitgliedern wirksam!

 

 

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