Leicht verdiente Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren
von , veröffentlicht am 11.07.2009Das OLG Naumburg hatte im Beschluss vom 30.4.2009 - 3 WF 224/08-die Frage zu entscheiden, ob eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG entstanden ist. Zutreffend stellte sich das Gericht auf den Standpunkt, dass die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG regelmäßig bereits dadurch verdient ist, dass ein Prozessbevollmächtigte auftragsgemäß im Beschwerdeverfahren tätig geworden ist. Dazu gehört grundsätzlich die Entgegennahme einer vom Gericht - auch formlos - mitgeteilten Beschwerdeschrift und dass grundsätzlich glaubhaft ist, dass der Anwalt auftragsgemäß anschließend pflichtgemäß geprüft hat, ob er etwas für seinen Mandanten zu veranlassen hat. Die Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht ist hingegen nicht erforderlich.
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