Die uneingeschränkte Beiordnung gilt
von , veröffentlicht am 11.12.2010Gegen Tendenzen in der Rechtsprechung, trotz einer uneingeschränkten Beiordnung gemäß § 121 ZPO eines im Wege der Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe tätigen auswärtigen Rechtsanwalts die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten aus der Staatskasse in Zweifel zu ziehen, hat sich mit zutreffender Begründung das Kammergericht im Beschluss vom 11.11.2010 - 19 WF 180/10 - gewandt. Wenn der Rechtsanwalt einem Beteiligten uneingeschränkt beigeordnet worden ist, steht auch für das Vergütungsfestsetzungsfahren bindend fest, dass die Reisekosten zu erstatten sind!
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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