Isch hab Rücken

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 02.08.2011

Ein aufmerksamer Leser dieses Blog (viele Grüße nach Freiberg) berichtet mir von folgender Entscheidung des OLG Dresden vom 11.07.2011 (24 UF 05551/11).

 

Ein Vater ist seit 2003 seinem Kind zur Zahlung von Unterhalt aufgrund einer Jugendamtsurkunde verpflichtet.

 

Eine 2006 mit der alleinigen Begründung eingereichte Abänderungsklage, sein Einkommen habe sich konjunkturbedingt erheblich verschlechtert, bleibt in beiden Instanzen erfolglos. Nach mündlicher Verhandlung vom 22.01.2010 weist das OLG Dresden die Klage mit Urteil vom 17.02.2010 ab.

 

Unmittelbar nach Zustellung dieses Urteils stellt der Vater am 01.03.2010 einen neuen Abänderungsantrag, diesmal mit der Begründung, er sei seit September 2009 aufgrund eines Bandscheibenschadens arbeits- und erwerbsunfähig.

 

Für diesen neuen Antrag verweigert das OLG mit v.g. Entscheidung die Verfahrenskostenhilfe: Der Vortrag „ich habe Rücken“ sei gemäß § 238 II FamFG präkludiert. Das behauptete Bandscheibenleiden konnte und musste bereits in dem vorausgegangenen Verfahren geltend gemacht werden. Dies ist nicht geschehen und kann zulässigerweise nicht nachgeholt werde.

 

Auf den erneuten Abänderungsantrag sei § 238 FamFG (nicht § 239 FamFG) anzuwenden: Erwächst eine Entscheidung über einen Abänderungsantrag in Rechtskraft, so kann dessen Abänderung nur nach § 238 FamFG verlangt werden. Dies gelte auch für eine den Antrag voll abweisende Entscheidung, soweit sie auf einer Prognose beruhe, was hier der Fall gewesen sei. 

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1 Kommentar

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Richtig so.

 

Ob er den geforderten Unterhalt überhaupt bezahlen kann ist völlig ohne Belang.

 

"Aufwärts immer, abwärts nimmer" oder so ähnlich sagte schon der gute Honecker, kurz bevor seine Welt an ihren Phantasiegebilden zugrunde ging.

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