Fundstück: Am BGH arbeiten auch nur Menschen...
von , veröffentlicht am 14.08.2011Tja, bei manchen Entscheidungen hätte man sicher gerne "Mäuschen" gespielt, so etwa hier in einem Fall, wo der Antrag des Generalbundesanwalts vom BGH nicht richtig gelesen wurde:
Der Antrag ist gemäß § 356a StPO zulässig und begründet.
Der Senat hat durch den Beschluss vom 2. März 2011 die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, hierbei aber übersehen, dass der Generalbundesanwalt allein die Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig beantragt und einen Verwerfungsantrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO auch nicht hilfsweise gestellt hatte. Dem Beschwerdeführer ist hierdurch die Möglichkeit rechtlichen Gehörs in einer Revisionshauptverhandlung gemäß § 349 Abs. 5 StPO genommen worden (vgl. Kuckein in KK-StPO 6. Aufl. § 349 Rn. 42, 49, § 356a Rn. 4 f.).
BGH, vom 13.4.2011 - 2 StR 524/10 -
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