Oft vergessen: Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 24.10.2011

 

Das minderjährige Kind machte (vertreten durch die Mutter) Unterhaltsansprüche gegen den Vater geltend. In der mündlichen Verhandlung vom 12.07.11 beantragte es die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Das Verfahren endete durch Vergleich.

Nach späterem Eingang der Unterlagen zur VKH bewilligte das Familiengericht Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlungsverpflichtung von 75.- € im Hinblick auf einen entsprechenden Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen seine Mutter.

Die gegen die Ratenzahlungsverpflichtung gerichtete Beschwerde hatte Erfolg.

Da es sich bei dem Anspruch gegen die Eltern um einen Vorschussanspruch handelt, besteht dieser nur vor und während eines Verfahrens, nicht mehr dagegen nach dessen Abschluss (Handbuch des Fachanwalts Familienrecht/Geißler, 8. Aufl., 2011, Kap. 16, Rn. 204; Wendl/Scholz, 7. Aufl., 2008, Kap. 6, Rn. 31.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bestand somit kein Anspruch des Antragstellers auf Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses gegen seine Mutter, so dass er grundsätzlich auch nicht auf einen solchen verwiesen werden kann. Ob aus einem solchen Vorschussanspruch später ein Schadensersatzanspruch entstehen kann (so OLG Köln FamRZ 1991, 842 mit ablehnender Anm. Knops), kann dahinstehen, da einerseits keine rechtzeitige Inverzugsetzung erfolgt war und andererseits auch kein Verschulden hinsichtlich der nicht rechtzeitigen Geltendmachung ersichtlich ist. Dies könnte nur angenommen werden, wenn dem Antragsteller vorwerfbar die Möglichkeit des Vorgehens gegen seine Mutter noch vor Beendigung des Verfahrens, somit vor Abschluss des Vergleichs vom 12.07.2011 bekannt gewesen wäre. Davon kann bei einem 5-jährigen Kind nicht ausgegangen werden. Eine eventuelle Kenntnis der gesetzlichen Vertreterin im Unterhaltsverfahren gereicht ihm nicht zum Nachteil, da diese aus Rechtsgründen den Anspruch gegen sich selbst nicht hätte geltend machen können. Einen Ergänzungspfleger zur Wahrung der entsprechenden Rechte des Antragstellers hat das Familiengericht nicht bestellt.

Da der Antragsteller somit keine Möglichkeit hatte und auch nach Abschluss des Verfahrens künftig nicht mehr hat, einen Vorschuss auf die Verfahrenskosten geltend zu machen, ist ihm Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren

OLG Stuttgart v. vom 29.09.2011 - 18 WF 191/11

Verfahrenskostenhilfe ist als besondere Form der Sozialhilfe gegenüber einem Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss grundsätzlich subsidiär. Vor der Bewilligung von VKH muss daher stets geschaut werden, ob ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss besteht.

Kinder müssen sich bei Beantragung von VKH daher zu dem Einkommen beider Eltern erklären, Eheleute zu dem Einkommen des anderen.

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