Volkstümliche Irrtümer im Familienrecht (XVI)

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 01.11.2011
Rechtsgebiete: EinbenennungFamilienrecht|4133 Aufrufe

 

Mein Kind trägt den Nachnamen meines Ex. Da ich aber die alleinige Sorge habe, kann ich allein bestimmen, dass es nach meiner Heirat den Namen meines neuen Ehemanns annehmen kann.

Nein!

Auf die Frage, wer das Sorgerecht hat, kommt es bei einer sog. Einbenennung des Kindes nach § 1618 BGB nicht an.

Besteht gemeinsame Sorge oder trägt das Kind des Nachnamen des anderen Elternteils, ist ein Einbenennung nur mit dessen Zustimmung möglich. Diese kann nur ersetzt werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Dazu ist es notwendig, dass konkrete Umstände vorliegen, die eine Kindeswohlgefährdung begründen, und die Einbenennung daher unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden (OLG Celle FamRZ 2011, 1658).

In dem vorliegenden Fall hatte die Mutter ein ärztliches Attest vorgelegt, in dem es heißt:

Beide Mädchen sind seit 4 Jahren in meiner kinderärztlichen Behandlung und leben mit ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und ihrer Stiefschwester in einer harmonischen Familienbeziehung. Schon lange wünschen sich die beiden den Familiennamen K., da sie sich sonst ausgegrenzt fühlen und ständig in der Schule erklären müssen. Ein gemeinsamer Name wäre für die stabile seelische Entwicklung der beiden dringend notwendig.

Das genügte dem OLG Celle nicht (zu wenig konkret, Üblichkeit von Patchworkfamilien mit unterschiedlichen Nachnamen).

PS: Das Voranstellen oder Anhängen des „neuen“ Namens an den „alten“ erhöht die Chancen auf familiengerichtliche Ersetzung der Zustimmung erheblich.

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